Rezeptprüfung

AOK retaxiert wegen Stückelung

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Die AOK Rheinland-Pfalz hat in großem Maßstab Apotheken retaxiert, wenn diese mehrere kleine Packungen statt einer Großpackung abgegeben hatten. Das „Stückeln“ ist unzulässig, wenn die Apotheke trotzdem die Großpackung auf dem Rezept vermerkt. Dem Apothekerverband Rheinland-Pfalz zufolge hat die AOK jedoch pauschal Retaxationen verhängt, wenn Rezepte mit der N3-Packung bedruckt waren.

Im konkreten Fall geht es um das Präparat Omebeta von Betapharm. Die AOK habe die Apotheken bei sämtlichen Verschreibungen über 60 Stück (N3) retaxiert - selbst wenn tatsächlich die N3-Packung abgegeben wurde, moniert der Apothekerverband (LAV) Rheinland-Pfalz. Jetzt müssten die Apotheken anhand ihrer Einkaufsbelege beweisen, dass sie Großpackungen bezogen und abgegeben haben. Der LAV empfiehlt den Apotheken deshalb, ihre Rechnungen zu prüfen. Die Retaxierungen betreffen das erste Quartal 2009.

Die AOK Rheinland-Pfalz wollte Vorwürfe, wonach gezielt bei Versicherten zum Thema Stückeln nachgefragt wurde, nicht kommentieren. Auf Anfrage hieß es, die Apotheken seien verpflichtet, das Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten. „Sofern dies nicht beachtet wird, haben die Krankenkassen die Möglichkeit der Retaxierung, von der im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung Gebrauch gemacht wird“, sagte ein Sprecher gegenüber APOTHEKE ADHOC.

Das rigide Vorgehen der AOK ist offenbar eine Besonderheit dieser Kasse in Rheinland-Pfalz. In anderen Bundesländern scheint es um das Verhältnis zwischen den Landesverbänden der AOK und der Apotheker besser bestellt zu sein.

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