Weil die Preise für Desinfektionsmittel & Co. gestiegen sind, wurde die Pflegepauschale von 40 auf 60 Euro pro Monat erhöht. Die AOK Plus geht sogar noch weiter: Die Kasse erstattet einen höheren Bedarf – mit einer unbürokratischen Lösung.
Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, in Wohngemeinschaften oder betreutem Wohnen leben und mindestens Pflegegrad 1 haben, haben Anspruch auf bestimmte Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Ein Rezept ist nicht notwendig. Allerdings müssen die Pflegebedürftigen oder eine beauftragte Person beziehungsweise gesetzlicher Vertreter einen Antrag bei der Pflegekasse stellen. Das übernehmen in der Regel die Leistungserbringer – sprich die Apotheke oder das Sanitätshaus der Wahl. Diese rechnen dann auch die Kosten direkt mit der Kasse ab.
Die AOK Plus bietet eine weitere Option: Pflegebedürftige können sich durch eine Apotheke oder ein Sanitätshaus versorgen lassen oder die benötigten Pflegehilfsmittel selbst kaufen und direkt mit der Kasse abrechnen. Werden an drei aufeinanderfolgenden Monaten Quittungen eingereicht, kommt das Geld als monatliche Dauerzahlung von der Kasse direkt aufs Konto.
„Alternativ können sich die Versicherten ihre Pflegehilfsmittel selbst kaufen und wir erstatten die Kosten auf Nachweis mit den entsprechenden Belegen“, teilt die Kasse mit. „Reichen Sie uns in drei aufeinanderfolgenden Monaten Quittungen von jeweils mindestens 40 Euro ein, erhalten Sie ab dem vierten Monat die Leistung als monatliche Dauerzahlung. Quittungen und Nachweise sind dann nicht mehr erforderlich“, heißt es im Infoblatt zur Kostenerstattung.
Aufgrund der gestiegenen Preise für Pflegehilfsmittel wurde die monatliche Pauschale rückwirkend zum 1. April und bis zum 30. September von 40 auf 60 Euro erhöht. „Einen Automatismus zur Erhöhung der Pauschale aufgrund der vorübergehenden gesetzlichen Erhöhung gibt es nicht“, so eine Sprecherin. Wer die erhöhte Pauschale erhalten will, muss nachweisen, dass in einem Monat mindestens 60 Euro für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch ausgegeben wurden.
Eine Lösung gibt es auch für Versicherte mit dauerhaft erhöhtem Bedarf. „Hat der Versicherte einen dauerhaft höheren Bedarf an zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln und kann der Versicherte über einen längeren Zeitraum von mindestens drei Monaten seinen Bedarf mit höheren Ausgaben als den Höchstbetrag belegen, erhält dieser den Betrag zukünftig regelmäßig auch ohne das erneute Vorlegen von Kaufbelegen“, so eine Sprecherin. „Die Pflegebedürftigen sollen die benötigten Leistungen in der oft sowieso schwierigen Pflegesituation möglichst unbürokratisch erhalten.“
Der Hessische Apothekerverband (HAV) rät den Apotheken, vorübergehend gegenüber den Pflegekassen auch Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abzurechnen oder abweichend von den Mengenangaben im Vertrag kleine Mengen zu den Vertragspreisen abzugeben, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) empfehle eine „angemessene freie Kalkulation mit marktüblichen Aufschlagssätzen“.
Der Beitrag erschien im Original bei PTA IN LOVE. Jetzt Newsletter abonnieren.
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