DJ-Rezepte in Sachsen-Anhalt

AOK kündigt Null-Retax an

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Berlin -

Die Krankenkassen schauen bei Rezepten ganz genau auf die Dosierhinweise. Wenn es etwas zu bemängeln gibt, wird zum Ärger vieler Inhaber:innen mitunter auf Null gekürzt – und das kann teuer werden. Die AOK in Sachsen-Anhalt kündigte dem Landesapothekerverband „etliche Retaxationen“ für die KW 38 an.

Die Post mit den neuesten Retaxierungen soll dem Verband zufolge voraussichtlich ab dem 19. September in den Apotheken ankommen. Die AOK bemängelte „etliche“ fehlende Dosierungsangaben, die dann auf Null gekürzt worden seien. „Laut Aussage der AOK sind auch eine Anzahl hochpreisiger Fertigarzneimitteln dabei, was bei einzelnen Apotheken zu einem hohen Retaxationsbetrag führen kann“, warnt der LAV.

Im Oktober 2021 endete die Friedenspflicht und die Kassen retaxieren seitdem Rezepte ohne Dosierangaben. Seit Ende 2020 gehören Dosierhinweise zu den Pflichtangaben auf dem Rezept. Fehlen die Angaben oder der Hinweis „DJ“ (Dosierungsanweisung vorhanden: ja“), können die Kassen die Rezepte beanstanden. Die Friedenspflicht war danach in Etappen verlängert worden.

In Gesprächen mit AOK

Doch die Apotheken wollen die Retaxierungen nicht auf sich sitzen lassen. Der LAV befindet sich laut eigenen Aussagen derzeit mit der AOK „in intensiven Gesprächen, um für die Apotheken eine Möglichkeit zu finden, diese Retaxationen bei fehlender Dosierung von Fertigarzneimitteln (nicht Rezepturen) ganz oder zumindest teilweise abzuwenden“. Zudem sei die Kassenärztliche Vereinigung (KV) gebeten worden, die Ärzt:innen auf die Angaben hinzuweisen. Denn tatsächlich kommt es immer noch vor, dass weder die konkrete Angabe vorhanden ist noch der Hinweis „Dj“.

Apotheken müssen beachten, dass fehlende Dosierungen auf Rezepten bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln nach ärztlicher Rücksprache oder durch Vorlage des Medikationsplans durch den Patienten auf den Rezepten unbedingt ergänzt werden müssen. Diese Ergänzungen müssen vom Apotheker abgezeichnet werden. Die Dosierungsangabe kann auf der Verordnung beispielsweise wegfallen, wenn dem Patienten ein Medikationsplan mitgegeben wurde. Doch dies muss auf dem Rezept durch kenntlich gemacht sein.

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