AOK Hessen prüft Arztnummer APOTHEKE ADHOC, 05.05.2014 17:34 Uhr
Nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (LSG) hat die AOK Hessen angekündigt, Rezepte auf die Richtigkeit von Arzt- und Betriebsstättennummer zu überprüfen. Dies teilt der Hessische Apothekerverband (HAV) mit. In Offenbach teilt man die Einschätzung der Kasse nicht, dass die Apotheken zur Prüfung verpflichtet sind, rät den Mitgliedern aber trotzdem zu besonderer Achtsamkeit.
Das LSG hatte Anfang März entschieden, dass Apotheker bei jedem Kassenrezept verpflichtet sind, „sämtliche darin enthaltenen Arztnummern auf Identität abzugleichen“. In dem Fall ging es um drei Rezepte, die in einer Berliner Apotheke beliefert worden waren, obwohl die Arztnummer des Stempels nicht mit der auf den Rezeptvordrucken übereinstimmte. Die AOK Nordost hatte daraufhin fast 5000 Euro retaxiert.
Auch die AOK in Hessen vertritt den Standpunkt, dass auf Basis des Arzneimittellieferungsvertrages eine Prüfpflicht für die Apotheke besteht – auch ohne konkreten Fälschungsverdacht. Entsprechende Überprüfungen seien jetzt angekündigt worden, teilt der HAV mit.
„Um Retaxationen zu diesem Sachverhalt zu vermeiden, empfehlen wir, bis zur Klärung sämtliche Rezepte auf identische Arztnummern zu überprüfen, auch wenn kein Fälschungsverdacht besteht.“ Die lebenslange Arztnummer muss laut HAV im Rezeptkopf unter „Arzt- Nr.“ stehen und kann zusätzlich im Stempel enthalten sein.
Die Betriebsstättennummer steht demnach an drei Stellen auf dem Rezeptblatt: im Rezeptkopf unter „Betriebsstätten-Nr.“, im Stempel und unten rechts in der weißen Codierzeile des Rezeptes. Unterscheide sich eine Nummer von den anderen auf dem Rezept, sei zunächst Rücksprache mit dem Arzt zu halten, so der HAV. Gegebenenfalls sei eine neue Verordnung mit übereinstimmenden Nummern anzufordern.
Das LSG hatte argumentiert, ohne eine ordnungsgemäße, gültige vertragsärztliche Verordnung gebe es keinen Zahlungsanspruch gegenüber den Kassen. Eine gefälschte Verordnung sei aber nicht „ordnungsgemäß“. Wenn „der Apotheker die Fälschung oder den Missbrauch erkannt hat oder hätte erkennen müssen“, muss die Kasse nicht zahlen, so die Bestimmung im Arzneiversorgungsvertrag Berlin.
Aus Sicht der Richter hätte der Apotheker die Fälschungen erkennen müssen: Er hätte wissen müssen, dass auf jedem Vordruck für eine Verordnung eine Arztnummer aufgedruckt sei, von der die von der Praxis eingetragene oder im Arztstempel enthaltene Nummer nicht abweichen dürfe. Mitglieder des Apothekervereins würden dies durch regelmäßige Informationen des Verbandes erfahren. Nicht organisierte Apotheker seien gehalten, sich die erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen.