Seit zwei Jahren dürfen Apotheken ihre Kund:innen gegen Grippe impfen – allerdings nur im Rahmen von regionalen Modellvorhaben. Das könnte sich ändern: Laut einem Änderungsantrag zum Pflegebonusgesetz sollen die Impfungen in der Offizin zur Regelleistung werden.
Mit dem Masenschutzgesetz waren regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken erlaubt worden. Laut § 132j Sozialgesetzbuch (SGB V) müssen die Apothekerverbände dazu Verträge mit den Krankenkassen schließen. Entsprechende Initiative gab es seitdem in NRW, Niedersachsen, dem Saarland, Bayern und Baden-Württemberg – oftmals nur mit einzelnen Kassen und auf regionaler Ebene.
Laut Änderungsantrag zum Pflegebonusgesetz soll die Regelung ins Infektionsschutzgesetz (IfSG) überführt werden. Demnach sollen Apothekerinnen und Apotheker, die eine ärztliche Schulung absolviert haben, alle Erwachsenen gegen Grippe impfen dürfen – unabhängig von der jeweiligen Krankenkasse. Die Schulung soll – analog zur Covid-Impfung – verschiedene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten umfassen, die Bundesapothekerkammer (BAK) soll in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer ein Mustercurriculum erstellen. Berechtigung ist automatisch auch, wer an einer ärztlichen Schulung für Covid-19-Impfungen teilgenommen hat.
Während Gespräch und Impfung den Approbierten vorbehalten ist, soll bei der Vorbereitung und der Dokumentation der Impfungen weiteres Personal der Apotheke unterstützen können. Ausdrücklich soll die Tätitgkeit dabei an die Betriebsräume gebunden sein. Dadurch sollen öffentliche Apotheken unabhängig von Modellvorhaben zu einem weiteren, niedrigschwelligen Zugang zu Grippeschutzimpfungen werden und damit einen Beitrag zur Erhöhung der Impfquote leisten.
Vorgesehen ist, dass die Apotheken in die Bedarfsplanung für saisonale Grippeimpfstoffe einbezogen werden. Entsprechend muss der Bedarf auf Grundlage der durch die Apotheken geplanten Bestellungen an das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) übermittelt werden. Für die Beschaffung sollen die Vorgaben der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) zu Einzeldosen gelten.
Auch SGB V, Apothekengesetz (ApoG) und Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sollen entsprechend geändert werden: Die Details sollen zwischen GKV-Spitzenverband und Deutschem Apothekerverband (DAV) im Benehmen mit dem PKV-Verband geregelt werden, insbesondere was die Vergütung und Abrechnung angeht. Für Streitfälle soll direkt eine Schiedsstellenlösung vereinbar werden. Neben Vorgaben zu Räumen, QMS und Hygiene und zur Dokumentation sowie zur Aufsichts- und Anzeigepflicht sind auch Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung vorgesehen.
Um die Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken von regionalen Modellvorhaben in die Regelversorgung zu überführen, wird eine angemessene Frist vorgegeben, innerhalb derer die regionalen Modellvorhaben beendet werden sollen.
Ein weiterer Punkt, die für Apotheker:innen relevant ist: Wer in einem Impfzentrum oder mobilen Impfteam arbeitet, soll so lange von der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung profitieren, wie die Coronavirus-Impfverordnung (ImpfV) in Kraft ist. Zur Begründung heißt es, dass der Schutzimpfung im Rahmen der Bekämpfung der Covid-19-Pandemie weiterhin eine entscheidende Bedeutung zukomme. „Um den Personalbedarf in den Impfzentren und den daran angegliederten mobilen Impfteams im Sinne der CoronaImpfV zu decken, soll auch die bislang bis zum 31. Mai 2022 geltende Beitragsfreiheit von Einnahmen aus der Tätigkeit als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt oder Apothekerin oder Apotheker in einem Impfzentrum im Sinne der CoronaImpfV oder einem dort angegliederten mobilen Impfteam verlängert werden. Dazu wird die bislang in der Vorschrift enthaltene Befristung gestrichen.“ Die ImpfV wurde bis zum 31. Juli verlängert.
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