Eigentlich weisen Kund:innen eine zurückliegende Sars-CoV-2-Infektion mit einem positiven PCR-Befund nach. Ab und an kommt es dazu, dass Apotheker:innen und PTA einen Antikörpernachweis als Grundlage für die Ausstellung eines Genesenenzertifikates nutzen sollen. Ist dieser Nachweis ausreichend? Und wie sieht es mit Impfzertifikaten für Genesene aus? Nach EU-Verordnung muss hier eine Unterscheidung vorgenommen werden.
Ein Genesenen-Impfzertifikat kann immer dann ausgestellt werden, wenn die Infektion das erste Ereignis war. Für die folgenden Impfungen wird dann ein Genesenen-Impfzertifikat ausgestellt. Hierfür muss der Schieberegler betätigt werden. Die neuen Nummerierungsregeln sollen es geimpften Genesenen einfacher machen, ihre Booster-Impfungen nachzuweisen. Bisher wurde die Grundimmunisierung mit „1/1“ eingetragen und die Auffrischimpfung mit „2/2“. Nun erfolgt der Eintrag der Auffrischimpfung als „2/1“. Weitere Impfungen folgen diesem Schema und werden als „3/1“, „4/1“ usw. eingetragen.
Ein Genesenen-Impfzertfikat kann auch nach Vorlage eines labordiagnostischen spezifischen Antikörpernachweises ausgestellt werden. Erfolgte nach Ausstellung dieses Antikörpernachweises eine Impfung, so gilt die Person als vollständig geschützt. Dabei dürfen nur solche Befunde anerkannt werden, die von einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sind. Alle anderen Antikörpertests erfüllen nicht die Vorgaben zur Ausstellung eines Genesenen-Impfzertifikates.
Wiederum nicht ausreichend ist ein Befund über einen spezifischen Antikörpernachweis für die Erstellung eines Genesenenzertifikates. Dieses kann nur bei der Vorlage folgender Dokumente ausgestellt werden:
Übrigens: Analog zum PCR-Test muss auch der vorgelegte Antikörper-Befund Angaben zur Identifikation der getesteten Person, das Datum der Testung, weitere Angaben zur Testung und weitere Angaben zum Aussteller enthalten.
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