Kommentar

Angriff der Bürokraten

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Berlin -

Die Krankenkassen verwalten die Beiträge der Versicherten und sind dazu verpflichtet, das Geld bestmöglich zu verwenden. Das ist vollkommen klar und schließt unberechtigte Zahlungen aus. Die Art und Weise, wie einzelne AOKen und IKKen in den vergangenen Wochen aber gegenüber Apothekern aufgetreten sind, ist ein Akt der Ignoranz ängstlicher Bürokraten, kommentiert Alexander Müller.

Der Ausgangsfall ist recht komplex, es geht im Kern um die Besteuerung von Herstellerabschlägen. Die Sache liegt derzeit beim Bundesfinanzhof. Irgendwann kurz vor Jahresschluss kam bei den Kassen – mutmaßlich zuerst bei der IKK gesund plus – Panik auf, dass zum Jahreswechsel Ansprüche verjähren könnten. Die benachbarte AOK Sachsen-Anhalt steckte sich an dieser Angst an und infizierte weitere Kassen im AOK-System.

Aber waren die Kassen – wie sie meinen – wirklich gezwungen, mit ihren Forderungen an die Apotheker heranzutreten – mitten in der stressigen Vorweihnachtszeit und teilweise mit wenigen Tagen Frist. Zunächst: Das Urteil des Finanzgerichts Münster, auf das die Krankenkassen sich beziehen, ist aus dem März 2019. Mehr als ein halbes Jahr soll niemandem im GKV-Lager aufgefallen sein, dass hier Verluste drohen?

Noch ein Indiz: Der Großteil der Kassen kam nach inhaltlicher Prüfung zu dem Schluss, nicht aktiv werden zu müssen. Keine einzige Ersatzkasse hat panische Drohbriefe verschickt. Die Steuerberatungsgesellschaft Treuhand Hannover hat den nervösen AOKen sogar geduldig erklärt, warum der referenzierte Fall eben nicht übertragbar ist.

Und das Argument, die Apotheken könnten doch gefahrlos die geforderte Verzichtserklärung abgeben, wenn sie sich ihrer Sache so sicher seien, ist fadenscheinig. Zum einen: Man kann von retaxgequälten Apothekern nicht erwarten, dass sie sich darauf verlassen, von den Kassen nur mit berechtigen Forderungen konfrontiert zu werden. Man kann überhaupt von keinem eingetragenen Kaufmann erwarten, ungeprüft etwas zu unterschreiben. Beispiel: Eine Kasse hatte ihre Ansprüche sogar auf den bereits verjährten Zeitraum 2014 erstreckt.

Die Inhaber mussten also ihre Steuerberater und/oder Rechtsanwälte einschalten, um solche Patzer aufzudecken. Und deren Analysen umfassen mehrere Seiten. Die Empfehlung lautet dann regelmäßig, die Erklärung bloß nicht wie gefordert abzugeben, da sich die Apotheker damit in ein unnötiges Risiko gestürzt hätten. Offenbar musste es auch bei den Kassen schnell gehen, die Anpassungen wurden anscheinend akzeptiert; zumindest sind in diesen Fällen keine Klagen bekannt.

Allerdings wurden mehrere hundert Apotheker verklagt, die nichts unterschrieben haben. Verklagt aus Angst, anders ist das nicht zu erklären. Sollten die Kassen tatsächlich Anspruch auf Rückforderungen haben, stehen diejenigen Kassenjuristen dumm da, die nicht aktiv geworden sind. Im anderen Fall hätten sie dagegen Versichertengelder verbrannt, indem sie unnötigen Verfahrenskosten verursachten. Intern lässt sich so ein Ausfall vermutlich leichter rechtfertigen, nach dem Motto: „Wir mussten ja auf Nummer Sicher gehen.“ Die Apotheker werden Opfer einer mangelhaften Risikoeinschätzung von Bürokraten. Als ob jemand einen Feuerwehreinsatz auslöst, weil ein Teelicht umkippt.

Das i-Tüpfelchen des Falls kommt in dem Wort Zinsen vor. Die klagenden Kassen haben zwar sehr naheliegend angeboten, die Fälle vor den Sozialgerichten ruhend zu stellen, bis der BFH entschieden hat, wollen im Erfolgsfall aber auch noch Zinsen haben. Die Apotheker hätten dann auf jeden Fall einen Vermögensnachteil. Eine Strafe dafür, dass sie für die Kassen die Herstellerabschläge verwalten. Der IKK gesund plus muss man zu Gute halten, dass sie den Apothekern 20 Prozent der Summe als Aufwandsentschädigung zugestehen würde.

Aber man hätte von allen Kassen zumindest erwarten können, dass sie sich rechtzeitig um die Sicherung der Versichertengelder kümmern und nicht die Apotheker nicht unnötig unter Druck setzen. Mitte des Jahres und mit längerer Frist hätten die Kassen bequem ihre Verzichtserklärungen einsammeln können. Oder sich nach eingehender Prüfung dagegen entscheiden.

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