Apothekenrecht

Angriff auf Apotheken-Pick-up

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Berlin -

Pick-up ist erlaubt und wird es vermutlich auch bleiben. Einige Apotheken haben sich als Konsequenz selbst zu Rezeptsammel- und Abholstationen gemacht und lassen sich und ihre Kunden aus dem Ausland beliefern. Obwohl der Bundesgerichtshof (BGH) ein entsprechendes Modell grundsätzlich für zulässig erklärt hat, könnte bald Schluss sein mit Pick-up in Apotheken. Denn nicht nur der finanzielle Anreiz, sondern auch die rechtliche Konstruktion könnten ausgehebelt werden.

 

Weil im konkreten Fall die bayerische Apotheke die Arzneimittel selbst von einer ungarischen Apotheke importiert hatte, verantwortete sie aus Sicht des BGH auch deren Abgabe. Und sobald eine deutsche Apotheke an der Versorgung beteiligt ist, hat sie laut Urteilsbegründung immer auch die Verpflichtung zur Kontrolle der Medikamente und gegebenenfalls Beratung der Patienten.

Apotheken können demnach nie Pick-up-Stellen im klassischen Sinn sein, weil sie für die Abgabe haften. Damit greift allerdings auch das deutsche Preisrecht, und der finanzielle Vorteil ist dahin. Das strittige Konzept wurde aus dem Mehrwertsteuergefälle zwischen Deutschland und Ungarn finanziert. Die Boni auf Rx-Arzneimittel hatte schon die Vorinstanz rechtskräftig untersagt.

Obwohl das Modell damit in der Praxis uninteressant geworden sein dürfte, bleibt eine spannende Frage: Dürfen Apotheken importierte Arzneimittel auf Rechnung eines Dritten abgeben? Prinzipiell könnte damit auch ein Hersteller im Ausland seine Arzneimittel direkt oder über eine Apotheke an Patienten verkaufen und deutsche Apotheken als Beratungsdienstleister benutzen.

 

 

Mit dieser Frage konnte sich der BGH nicht befassen, weil sie nicht Gegenstand des Verfahrens war. Die klagenden Apothekerinnen hatten ihrer Pick-up-Kollegin einen Verstoß gegen die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) vorgeworfen. Der BGH entschied, dass die Abgabe von gelieferten Arzneimitteln keine apothekenunübliche Tätigkeit ist.

Nicht geklärt wurde, ob die Apothekerin ihrer Verpflichtung zur persönlichen Leitung nachgekommen ist. Diese apothekenrechtliche Frage dürfte jedoch in dem parallel laufenden Verfahren vor den Verwaltungsgerichten geklärt werden. Das zuständige Landratsamt war ebenfalls gegen das Pick-up-Konzept der Apothekerin vorgegangen. Aktuell liegt das Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (VGH).

In erster Instanz hatte das Verwaltungsgericht München das Konzept im Dezember 2009 für apothekenpflichtige Arzneimittel untersagt: Nach dem Apothekengesetz müsse ausschließlich der Apotheker die Abgabe persönlich verantworten, hieß es in der Begründung. Das Dreiecksverhältnis zwischen dem Kunden und den beiden Apotheken war den Richtern in Fragen der Haftung zu intransparent.

 

 

Dem Verwaltungsgericht zufolge dürfen Apotheken Arzneimittel grundsätzlich nicht auf fremde Rechnung Arzneimittel abgeben. Wie parallel die Zivilgerichte verboten die Verwaltungsrichter auch die Gewährung von Rx-Boni, da sich die abgebende deutsche Apotheke an die Preisbindung halten müsse.

Der VGH hatte in zweiter Instanz im November 2011 verhandelt, das Verfahren aber bis zu einer Entscheidung des BGH im zivilrechtlichen Prozess ausgesetzt. Da die Urteilsgründe des BGH nun vorliegen, kann in Kürze auch mit einer Entscheidung des VGH gerechnet werden.

Der Ausgang dieses Verfahrens dürfte auch für das Pick-up-Konzept „Vorteil24“ von Bedeutung sein. Denn sollte das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in letzter Instanz entscheiden, dass Apotheken nicht als Pick-up-Stellen für andere Apotheken fungieren dürfen, wäre das Modell gescheitert.

 

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