Weisungsfrei ins Versorgungswerk APOTHEKE ADHOC, 17.06.2014 07:37 Uhr
Die Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) zur doppelten Beitragspflicht von Syndikusanwälten führen bei Apothekern, die nicht in der Apotheke arbeiten, zu neuer Verunsicherung. Wer auf Nummer sicher gehen wolle, könne durch eine Anpassung der
Arbeitsverträge vorsorgen, rät der Rechtsanwalt Fabian Virkus von der Leipziger Kanzlei Hönig
& Partner.
Die Richter in Kassel hatten entschieden, dass Juristen, die als Angestellte für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber tätig sind, nicht mehr von der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können.
Apotheker kennen das Problem bereits. Ab 2010 war die Deutsche Rentenversicherung Bund gegen mehrere Befreiungen von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht vorgegangen.
Im September 2012 einigten sich die Prüfer mit der Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV): Apotheker, die außerhalb der Apotheke arbeiten, müssen dem Antrag zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht seitdem bei jedem Jobwechsel eine Stellen- und Funktionsbeschreibung beifügen.
Laut Virkus sollte auch beim Arbeitsvertrag darauf geachtet werden, dass ein Zusammenhang zwischen der Approbation und der Angestelltentätigkeit vorhanden ist. Hier könne auf die Erfahrung bei Rechtsanwälten zurückgegriffen werden, die bei Kollegen angestellt sind.
In den Verträgen zwischen Rechtsanwälten und ihren angestellten Berufskollegen sei sichergestellt, dass diese unabhängig und weisungsfrei tätig werden könnten. Dieser Ausweg habe auch bereits die Anerkennung durch das BSG und das Bundesverfassungsgericht erfahren, so Virkus.
Laut ABV sind beispielsweise Drug Safety Officer und andere wissenschaftlich nahe Tätigkeiten, die nur von Apothekern, Ärzten und Tierärzten ausgeübt werden können, befreiungsfähig. Schwierig sei es für Pharmareferenten und Pharmaberater, da hier die kaufmännische Tätigkeit im Vordergrund stehe.