Die gelockerten Abgaberegeln für Apotheken sollen auch nach Ostern Bestand haben. Wie berichtet, haben die Fraktionen von SPD, Grünen und FDP einen entsprechenden Änderungsantrag zum UPD-Gesetz eingebracht.
„Die Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung werden zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der gegenwärtig in Vorbereitung befindlichen gesetzlichen Regelung befristet bis 31. Juli 2023 in das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch überführt und in der Apothekenbetriebsordnung mit einer befristeten Übergangsvorschrift nachvollzogen“, heißt es in der Beschreibung.
Ist das verordnete Arzneimittel nicht verfügbar, „darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden“, heißt es im Änderungsantrag. Und weiter: „Sofern weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig oder lieferbar ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben; dies ist auf dem Arzneiverordnungsblatt zu dokumentieren.“
Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt oder der Ärztin von der Verordnung abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
Abweichend von den Regelungen im Rahmenvertrag sollen in diesen Fällen keine Retaxationen stattfinden.
Zur Begründung heißt es von den Ampel-Koalitionären mit Verweis auf das Generikagesetz von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD): „Für die Bekämpfung von Lieferengpässen und die Sicherstellung der Arzneimittelversorgung werden derzeit zielgerichtete, strukturelle Maßnahmen für ein Gesetz zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln vorbereitet, unter anderem auch auf Lieferengpässe zugeschnittene Regelungen zum Austausch von Arzneimitteln in der Apotheke. Zur Überbrückung des Zeitraums bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung des Gesetzes zur Bekämpfung von Lieferengpässen bei patentfreien Arzneimitteln und zur Verbesserung der Versorgung mit Kinderarzneimitteln werden die bisherigen Regelungen des § 1 Absatz 3 und 4 der SARS-CoV-2-Arzneimittel-Versorgungsverordnung befristet verlängert.“
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