Das Lieferengpassgesetz wurde am 26. Juli im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Aber nicht alle Regelungen sind am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft getreten. Einige Teile des ALBVVG werden erst in einigen Monaten scharfgestellt. Wir geben einen Überblick.
Mit dem Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) wurden Änderungen in verschiedenen Gesetzen beschlossen, unter anderem Arzneimittelgesetz, Sozialgesetzbuch V, Heilmittelwerbegesetz und Apothekenbetriebsordnung. Was tritt wann in Kraft?
Unter anderem wurde die Übergangsregelung zur Vergütung vom Großhandel und Apotheken für die Abgabe von Covid-19-Impfstoffen angepasst. Apotheken erhalten für die Abgabe von vom Bund beschafftem Corona-Impfstoff im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2027 eine Vergütung in Höhe von 7,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.
Seit dem 27. Juli ist die Nullretax eingeschränkt. Die Kassen dürfen keine Vollabsetzung mehr vornehmen, wenn:
Möglich macht dies eine Änderung des SGB V. Eine Kürzung des Erstattungsbetrages ist dennoch möglich, und zwar, wenn der Rabattvertrag nicht beachtet wurde oder nicht entsprechend den Vorgaben des Rahmenvertrages geliefert wurde. Dann verliert die Apotheke den Anspruch auf den Zuschlag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV).
Apotheken erhalten eine Engpass-Prämie von 50 Cent (netto) beim Austausch eines Arzneimittels im Falle der Nichtverfügbarkeit. Dazu wurde eine Übergangslösung vereinbart – auch wenn das Sonderkennzeichen bereits steht.
Seit dem 1. August gelten die neuen erleichterten Abgaberegeln. „Das verordnete Arzneimittel stellt lediglich den Ausgangspunkt für die Auswahlregelung zur Bestimmung des abzugebenden Arzneimittels dar. Entscheidend ist aber die Nichtverfügbarkeit des Arzneimittels, das unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages von der Apotheke abgegeben wird.“ Es genügt ein Defektbeleg, wenn Apotheken von nur einem Großhandel beliefert werden – sonst sind zwei Defektbelege nötig. Ist das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
Der Großhandel erhält 3 Cent Festzuschlag mehr pro Packung und somit 73 Cent. Der GKV-Spitzenverband hat bereits die Festbeträge entsprechend angepasst, Gehe/AHD hat bereits Änderungen beim Handelsspannenausgleich angekündigt.
Hersteller müssen die Pflichtangabe für Werbung außerhalb der Fachkreise anpassen. Nach Weihnachten heißt es: „Zu Risiken und Nebenwirkungen lesen Sie die Packungsbeilage und fragen Sie Ihre Ärztin, Ihren Arzt oder in Ihrer Apotheke“. Grundlage ist eine Anpassung im Heilmittelwerbegesetz.
Änderungen gibt es auch in puncto Zuzahlung bei der Entnahme aus Teilmengen sowie beim Stückeln. „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung nach Satz 1 nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“ Diese Reglung tritt aber erst am 1. Februar 2024 in Kraft.
Außerdem entfällt die Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel. „Für Hilfsmittel, deren Anpassung erweiterte handwerkliche Fertigkeiten erfordern, oder die nicht zum üblichen Betrieb einer Apotheke gehören, wie zum Beispiel Blindenführhunde, soll ein Präqualifizierungserfordernis nicht wegfallen.“ Doch es ist Geduld gefragt, denn laut ALBVVG sollen GKV-Spitzenverband und Deutscher Apothekerverband (DAV) vereinbaren, für welche Hilfsmittel die Präqualifizierung konkret entfällt. „Einigen sich die Vertragspartner nicht, entscheidet die Schiedsstelle.“ Es könnte also noch dauern, bis die Präqualifizierung tatsächlich gestrichen wird: Sechs Monate nach Inkrafttreten des ALBVVG sind für die Verhandlungen vorgesehen – bis Ende Januar 2024 also. Die Schiedsstelle müsste neun Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes entscheiden – also bis Ende April 2024.
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