Die DAK Gesundheit rudert bei der Retaxation eines Rezepts für die Notfallversorgung zurück. „Antibiotika mit einem Sonderkennzeichen bezüglich Akutversorgung werden nicht retaxiert“, sagt ein Sprecher. Die Kasse hatte bei einem Apotheker gekürzt, weil er nicht das rabattierte Arzneimittel abgegeben hatte.
Laut DAK gibt es keinen Kurswechsel beim Umgang mit Arzneimitteln in der Akutversorgung. „Möglicherweise ist unserem Fachzentrum hier ein Fehler unterlaufen“, sagt der Sprecher. Der betroffene Apotheker solle sich an das Fachzentrum wenden. „Wir nehmen die Retaxierung dann zurück.“
Apotheker Dietmar Frensemeyer hatte sich bereits gewundert, da zuvor nie retaxiert wurde, wenn er in der Akutversorgung unter Angabe der Sonder-PZN ein nicht rabattiertes Medikament sofort abgegeben hatte. Das Rabattarzneimittel sei nicht verfügbar gewesen, sagte Frensemeyer. Deshalb habe er das verordnete Präparat abgegeben. Auf das Rezept druckte er das Sonderkennzeichen 02567024. Eine Begründung vermerkte er nicht. Die Sonder-PZN müsse ausreichen, sagte er.
Die PZN steht für die abweichende Abgabe, wenn ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar ist. Laut Rahmenvertrag muss die Apotheke jedoch nicht nur die PZN aufdrucken: Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe erforderlich, hat die Apotheke dies zusätzlich auf der Verordnung zu vermerken. Dies gilt sowohl für die Akutversorgung als auch für den Notdienst.
Im konkreten Fall geht es um Penicillin V 1,5 Mega Heumann und einen Betrag von 11,89 Euro. Frensemeyer drohte, Einspruch gegen die Kürzung der Kasse zu erheben. Die Retaxationen nähmen nicht mehr zu duldende Ausmaße an, sagte er. Der frühere Inhaber der Stadt-Apotheke in Achern könnte die Einlenkung der Kasse als Abschiedsgruß sehen. Denn er hat Ende Dezember seine Apotheke nach 45 Jahren übergeben und ist in den Ruhestand gegangen.
Im Sommer sorgte die DAK für Aufsehen, weil sie Apotheker retaxierte, die ihre pharmazeutischen Bedenken angeblich nicht ausreichend begründeten. Die Kasse pochte auf separate Hinweise zusätzlich zur Sonder-PZN, wenn die Apotheken sich nicht an die Rabattverträge halten. Dies galt etwa für Fälle, bei denen nur „pharmazeutische Bedenken“ als schriftliche Begründung auf dem Rezept stand.
Anfang Dezember lenkte die Kasse ein: Es würden keine Rezepte mehr retaxiert, bei denen der Apotheker pharmazeutische Bedenken geltend gemacht habe, sofern dafür eine Begründung vorliege. Im Zweifelsfall genüge auch der allgemeine Hinweis auf pharmazeutische Bedenken. Die Sonder-PZN alleine sei aber nicht ausreichend, hieß es. Bereits ausgesprochene Retaxationen werden demnach zurückgenommen.
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