Akutversorgung

DAK retaxiert Notfallrezept

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Berlin -

Die DAK Gesundheit hat wieder ein Rezept mit Sonder-PZN retaxiert. Nachdem in diesem Jahr pharmazeutische Bedenken im Fokus standen, hat die Kasse jetzt offenbar Verordnungen für die Akutversorgung im Visier. Apotheker Dietmar Frensemeyer wurde trotz Sonderkennzeichnung wegen der Abgabe eines Antibiotikums auf Null retaxiert.

Apotheken müssen in dringenden Fällen sofort reagieren können. Dafür gibt es das Sonderkennzeichen 02567024. Die PZN steht für die abweichende Abgabe, wenn ein rabattiertes Arzneimittel nicht verfügbar ist. Frensemeyer hatte im Mai einer Patientin Penicillin V 1,5 Mega Heumann abgegeben und das Sonderkennzeichen auf das Rezept gedruckt.

Der Inhaber der Stadt-Apotheke in Achern hatte jedoch keine Begründung vermerkt. Die Sonder-PZN müsse ausreichen, sagt er. „Ich habe das Recht als Apotheker, Antibiotika sofort abzugeben.“ Bei der DAK sowie bei anderen Kassen wurde die Sofortabgabe laut Frensemeyer zuvor nicht retaxiert.

Laut Rahmenvertrag muss die Apotheke jedoch nicht nur die PZN aufdrucken: Ist ein rabattbegünstigtes Arzneimittel nicht verfügbar und macht ein dringender Fall die unverzügliche Abgabe erforderlich, hat die Apotheke dies zusätzlich auf der Verordnung zu vermerken. Dies gilt sowohl für die Akutversorgung als auch für den Notdienst.

Die DAK hat als Grund für die Nullretax angegeben, dass das Antibiotikum durch ein rabattbegünstigtes Arzneimittel hätte ersetzt werden müssen. Frensemeyer will Einspruch gegen die Kürzung der Kasse erheben. Konkret geht es um einen Betrag von 11,89 Euro. Die Retaxationen nähmen nicht mehr zu duldende Ausmaße an, sagt er. „Die DAK bucht neuerdings sofort ab.“ Die Einspruchsfrist von drei Monaten werde nicht mehr akzeptiert.

Im Sommer sorgte die DAK für Aufsehen, weil sie Apotheker retaxierte, die ihre pharmazeutischen Bedenken angeblich nicht ausreichend begründeten. Die Kasse pochte auf separate Hinweise zusätzlich zur Sonder-PZN, wenn die Apotheken sich nicht an die Rabattverträge halten. Dies galt etwa für Fälle, bei denen nur „pharmazeutische Bedenken“ als schriftliche Begründung auf dem Rezept stand.

Anfang Dezember lenkte die Kasse ein: Es würden keine Rezepte mehr retaxiert, bei denen der Apotheker pharmazeutische Bedenken geltend gemacht habe, sofern dafür eine Begründung vorliege. Im Zweifelsfall genüge auch der allgemeine Hinweis auf pharmazeutische Bedenken. Die Sonder-PZN alleine sei aber nicht ausreichend, hieß es. Bereits ausgesprochene Retaxationen werden demnach zurückgenommen.

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