Präqualifizierung

AfP: Sonderkündigung noch bis 30. Juni Nadine Tröbitscher, 14.06.2024 12:33 Uhr

Das Sonderkündigungsrecht „Apothekenübliche Hilfsmittel“ können Apotheken nur noch bis 30. Juni nutzen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Die Pflicht zur Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel entfällt. Die Verträge laufen trotzdem weiter. Die Apotheken haben seit Ostermontag die Möglichkeit zur Kündigung, dazu hat die Agentur für Präqualifizierung (AfP) ein Sonderkündigungsrecht angeboten. Doch die Uhr tickt. Die Frist endet am 30. Juni.

Seit dem 2. April stellt die AfP auf der Webseite ein Online-Formular zur Verfügung. Das Sonderkündigungsrecht „Apothekenübliche Hilfsmittel“ können Apotheken vom 1. April bis 30. Juni nutzen. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten ist keine Sonderkündigung mehr möglich.

Kündigen können Apotheken schriftlich per Post oder Mail für 89 Euro pro Standort plus Umsatzsteuer. Die Kündigung via Online-Formular kostet jeweils 45 Euro plus Umsatzsteuer. Wer gar keine Präqualifizierung mehr will, muss pro Filiale 149 Euro zahlen.

Die Sonderkündigungsrechte gelten sowohl für Apotheken, die nur für die Abgabe „Apothekenüblicher Hilfsmittel“ gemäß der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) präqualifiziert sind, als auch für Apotheken, die sich für Versorgungsbereiche präqualifiziert haben, die von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind, die diese Hilfsmittel aber wirtschaftlich nicht mehr auskömmlich anbieten können.