Die Pflicht zur Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel entfällt. Betroffen sind 18 Versorgungsbereiche. Die Verträge laufen dennoch weiter und können seit Ostermontag von den Apotheken gekündigt werden. Dazu bietet die Agentur für Präqualifizierung (AfP) ein Sonderkündigungsrecht an. Wird das Onlineformular genutzt, wird es billiger. Wenn es denn klappen würde.
Seit dem 2. April stellt die AfP auf der Webseite ein Online-Formular zur Verfügung. Das Sonderkündigungsrecht „Apothekenübliche
Hilfsmittel“ können Apotheken vom 1. April bis 30. Juni nutzen. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten ist keine Sonderkündigung mehr möglich.
Kündigen können Apotheken schriftlich per Post oder Mail für 89 Euro pro Standort plus Umsatzsteuer. Die Kündigung via Online-Formular kostet jeweils 45 Euro plus Umsatzsteuer. Wer gar keine Präqualifizierung mehr will, muss pro Filiale 149 Euro zahlen. So weit, so bekannt. Als Zahlungsdienstleister ist Stichting Mollie beauftragt, als Rechnungsdienstleister FastBill.
Was zur Online-Kündigung benötigt wird, sind Postleitzahl, Kundennummer, aktives Aktenzeichen auf dem aktuellen PQ-Zertifikat, IK-Nummer und Bankverbindung.
Ein Apotheker wollte die Möglichkeit nutzen und füllte das Online-Formular aus. Zunächst ohne Erfolg. Der Grund: Das aktive Aktenzeichen war zu kurz. Es fehlten zwei Stellen am Ende. „Kein gültiges Aktenzeichen. Bitte geben Sie Ihr Aktenzeichen ohne Klammern im folgenden Format ein: xx-xxx-xx-xxxx-xx-xx. Beispiel: 18-APO-FA-0001-24-44“, so die Meldung in roten Lettern.
Das Ergebnis: „Wir konnten Ihre Daten noch nicht prüfen, da wir Fehler in Ihren Eingaben gefunden haben. Bitte überprüfen Sie Ihre eingegebenen Daten und probieren Sie es erneut.“
Irgendwann klappte es dann, als hinter die Zeichen noch eine „01“ gehängt wurde. Aber im späteren Schritt musste er auch die Kundennummer eingeben. Die fand er nur auf der Rechnung beziehungsweise auf dem Einzugsbeleg. Immerhin ist er froh, dass er mit diesem Kapitel jetzt abschließen kann. Allerdings muss er den kompletten Betrag von 149 Euro zahlen, eine andere Möglichkeit konnte er nirgends auswählen. Nur die „Sonderkündigung aufgrund Unwirtschaftlichkeit verbliebender Versorgungsbereiche“ wurde ihm angezeigt.
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