Wegfall der Präqualifizierung

AfP kassiert: 89 plus 149 Euro für Sonderkündigung

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Berlin -

Zum 1. April soll die Präqualifizierung für 18 Produktgruppen entfallen. Darauf hatten sich Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband geeinigt. Viele Inhaber:innen fragen sich dennoch: „Wie und wann muss gekündigt werden?“ Die Agentur für Präqualifizierung (AfP) räumt nun ein Sonderkündigungsrecht ein – das kostenpflichtig ist. Wer ganz aussteigen will, muss doppelt zahlen.

Für insgesamt 18 Produktgruppen der apothekenüblichen Hilfsmittel wird ab 1. April keine Präqualifizierung mehr benötigt. Dies bedeutet für viele Apotheken eine große Erleichterung, denn es wird zu wesentlich weniger bürokratischem Aufwand kommen. Doch wie verhält sich das Entfallen der Präqualifizierungspflicht zu bereits geschlossenen Verträgen?

Bisher galt: Lag das jüngste Zwischenaudit mehr als sechs Wochen zurück, war bei der AfP keine Kündigung möglich. Dies hat sich nun geändert. Laut AfP ergeben sich für Leistungserbringer, die ihre Präqualifizierung nicht aufrechterhalten möchten, zwei Optionen:

  • Kunden, bei denen Hilfsmittel von der Gesetzesänderung betroffen sind und für die eine Präqualifizierung nicht mehr erforderlich ist, bietet die AfP ein Sonderkündigungsrecht zu einem Preis von 89 Euro (plus Mehrwertsteuer) an.
  • Ferner bietet die AfP allen Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu einem Nettopreis von 149 Euro an, und zwar für verbleibende Versorgungsbereiche, die zwar von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen sind, für die also die Präqualifizierungspflicht weiterhin besteht, die diese Hilfsmittel aber wirtschaftlich nicht mehr auskömmlich anbieten können.

Per Online-Formular können Apotheken die Kündigung ab dem 1. April schriftlich oder ab dem 2. April online bei der AfP einreichen. Zudem gibt es seit dem 20. März Neuerungen bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Betroffene Produktgruppen

Folgende Hilfsmittel gelten für den Vertrag, der ab dem 1. April in Kraft tritt, als apothekenüblich:

  • PG 01 Milchpumpen, Absaugsets für elektrische Milchpumpen, Brusthauben für Milchpumpen
  • PG 02 Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen u.a.
  • PG 03 Spritzen, Pens, Zubehör, Spülsysteme, Transnasale Ernährungssonden, Überleitsysteme, Nasensonden, Filter u.a., Trink- und Sondennahrung
  • PG 05 Bandagen (Fertigprodukte bis Knie und obere Extremitäten einschl. Schultergelenk), Rippenbruchbandagen, Schwangerschaftsleibbinden
  • PG 08 Stoßabsorber, Verkürzungsausgleiche
  • PG 10 Hand-/Gehstöcke, Unterarmgeh- und Achselstützen
  • PG 14 Inhalationstherapiegeräte (PEP-Mund- und Maskensysteme), Hilfsmittel zur Anwendung an der Nase
  • PG 15 Produkte und Zubehör für aufsaugende und ableitende Inkontinenz
  • PG 17 medizinische Kompressionsware (rund- und Flachstrick, für Bein und Arm, Thorax, Kopf) sowie Zubehör
  • PG 19, 51, 54 Bettschutzeinlagen, Produkte zur Hygiene im Bett, zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
  • PG 20 Sitzringe
  • PG 21 Messgeräte (Lungenfunktion, Blutdruck, Blutgerinnung, Gewicht)
  • PG 23 ausgewählte, konfektionierte Orthesen
  • PG 25 Hilfsmittel bei Augenerkrankungen, u.a. Okklusionspflaster
  • PG 30 Hilfsmittel für Insulintherapie (u.a. Spritzen, Pens, Messgeräte, CGM-Systeme und Zubehör)
  • PG 99 sonstige Produkte (u.a. Läuse- und Nissenkämme)

Achtung: Für den Zeitraum bis einschließlich 31. März gelten die bekannten Erfordernisse der Präqualifikationen weiter.

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