Zum 1. April soll die Präqualifizierung für 18 Produktgruppen entfallen. Darauf hatten sich Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband geeinigt. Viele Inhaber:innen fragen sich dennoch: „Wie und wann muss gekündigt werden?“ Die Agentur für Präqualifizierung (AfP) räumt nun ein Sonderkündigungsrecht ein – das kostenpflichtig ist. Wer ganz aussteigen will, muss doppelt zahlen.
Für insgesamt 18 Produktgruppen der apothekenüblichen Hilfsmittel wird ab 1. April keine Präqualifizierung mehr benötigt. Dies bedeutet für viele Apotheken eine große Erleichterung, denn es wird zu wesentlich weniger bürokratischem Aufwand kommen. Doch wie verhält sich das Entfallen der Präqualifizierungspflicht zu bereits geschlossenen Verträgen?
Bisher galt: Lag das jüngste Zwischenaudit mehr als sechs Wochen zurück, war bei der AfP keine Kündigung möglich. Dies hat sich nun geändert. Laut AfP ergeben sich für Leistungserbringer, die ihre Präqualifizierung nicht aufrechterhalten möchten, zwei Optionen:
Per Online-Formular können Apotheken die Kündigung ab dem 1. April schriftlich oder ab dem 2. April online bei der AfP einreichen. Zudem gibt es seit dem 20. März Neuerungen bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Folgende Hilfsmittel gelten für den Vertrag, der ab dem 1. April in Kraft tritt, als apothekenüblich:
Achtung: Für den Zeitraum bis einschließlich 31. März gelten die bekannten Erfordernisse der Präqualifikationen weiter.
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