Eine Inhaberin hatte ihr Sonderkündigungsrecht bei der Agentur für Präqualifizierung (AfP) im Sommer dieses Jahres nicht wahrgenommen. Zum 1. April war die Pflicht zur Präqualifizierung für 18 Produktgruppen entfallen, die Apotheken konnten bis zum 30. Juni aus den Verträgen per Sonderkündigung austreten. „Ich habe die Sinnhaftigkeit schon damals nicht verstanden, ich sollte dafür zahlen, dass ich aus dem Vertrag austrete, wollte mein Zertifikat aber ohnehin nicht behalten“, berichtet eine Inhaberin. Nun scheint es, dass sie zuerst ein Überwachungsaudit in Anspruch nehmen muss, um dann von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch machen zu können.
Eine Fortführung ihrer Präqualifizierung für bestimmte Hilfsmittelgruppen kommt für die Inhaberin nicht in Frage. „Ich würde freiwillig auf mein Zertifikat verzichten“, erklärt sie. Sie habe ihr Sonderkündigungsrecht im Sommer dieses Jahres nicht genutzt, obwohl sie davon wusste. „Für mich ergab es keinen Sinn, dass ich Geld dafür ausgeben soll, dass ich aus einem Vertrag mit der AfP rauskomme. Ich wollte es aussitzen, da ich kein weiteres Audit in Anspruch nehmen wollte.“
Dies teilte sie auch der AfP mit. „Am 26. Oktober sollte für meine Apotheke ein Überwachungsaudit stattfinden. Bereits am 30. September habe ich schriftlich mitgeteilt, dass ich auf dieses Audit verzichte“, erklärt die Inhaberin. „Ich lehne eine Präqualifizierung ab.“ Daraufhin bekam sie eine Mitteilung der AfP, die sie ratlos hinterließ.
In dem Schreiben heißt es: „In dem Zeitraum vom 02.04. bis einschließlich 30.06.2024 konnten unsere Kunden aufgrund der Gesetzesänderung Ihren Vertrag per Sonderkündigung online über unsere Webseite www.afp-da.de kündigen. Diese Option, die seit dem 01.07.2024 nicht mehr besteht, wurde von Ihnen nicht genutzt.“ Und weiter: „Ihr Vertrag läuft entsprechend bis zum Ablauf der Gültigkeit Ihrer Präqualifizierung, eventuell noch ausstehende Überwachungen müssen zur Aufrechterhaltung des Zertifikats durchgeführt werden.“ Das Problem: „Die Voraussetzungen einer ordentlichen Kündigung liegen nicht vor.“
Denn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der AfP heißt es: „Es kann nur innerhalb von sechs Wochen nach Feststellungsdatum der letzten Konformität, wie z.B. einer Überwachung oder einem Änderungsantrag mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.“ Zudem gilt auch hier eine Zahlungspflicht: „Bitte beachten Sie, dass eine Kündigung gemäß unseren AGB entgeltpflichtig ist.“
Die Inhaberin ärgert sich über diese Bedingungen: „Das Schreiben der AfP sagt nicht, wie wir uns jetzt verhalten sollen, nur dass ich nicht einfach kündigen kann.“ Die Inhaberin habe aber kürzlich geheiratet: „Ich habe meinen Nachnamen gewechselt, daher werde ich bei der Afp einen Änderungsantrag stellen und dann hoffen, dass ich innerhalb eines Kalendermonats den Vertrag kündigen kann“, erklärt sie.