Präqualifizierung

AfP bestätigt Kündigungen – nach drei Monaten Patrick Hollstein, 12.08.2024 09:57 Uhr

Bis 30. Juni konnten Apotheken die Präqualifizierung bei der AfP außerordentlich kündigen. Foto: APOTHEKE ADHOC
Berlin - 

Nachdem die Pflicht zur Präqualifizierung für apothekenübliche Hilfsmittel entfallen war, räumte die Agentur für Präqualifizierung (AfP) den Apotheken ab April ein Sonderkündigungsrecht ein. Die Bestätigungen wurden jetzt verschickt – und sorgen schon wieder für Verwirrung.

„Wir bestätigen hiermit die Kündigung/Sonderkündigung Ihres Vertrages über die Durchführung der Präqualifizierung [...] mit der Agentur für Präqualifizierung GmbH, Eschborn“, heißt es in dem Schreiben an die Apotheken. Durch das Begleichen der Rechnung sei die Kündigung am jeweiligen Stichtag – hier im April – wirksam geworden. „Am gleichen Tag erfolgte die Meldung an die Datenbank des GKV-Spitzenverbandes über den Entzug.“

Das bedeutet laut AfP: „Apothekenübliche Hilfsmittel können ohne Präqualifizierung mit den gesetzlichen Krankenversicherungen abgerechnet werden. Für alle anderen Versorgungsbereiche ist weiterhin eine Präqualifizierung notwendig.“ Und weiter: „Die Kündigung/Sonderkündigung entbindet nicht von der Bezahlung von weiteren bislang geleisteten Leistungen, die noch offenstehen.“ Der letzte Satz hat Apothekerinnen und Apotheker verunsichert.

Ab dem 2. April hatte die AfP auf der Webseite ein Online-Formular zur Verfügung gestellt. Das Sonderkündigungsrecht „Apothekenübliche Hilfsmittel“ konnten Apotheken bis 30. Juni nutzen. Nach Ablauf der Frist von drei Monaten war keine Sonderkündigung mehr möglich.

Kündigen konnten Apotheken schriftlich per Post oder Mail für 89 Euro pro Standort plus Umsatzsteuer. Die Kündigung via Online-Formular kostete jeweils 45 Euro plus Umsatzsteuer. Wer gar keine Präqualifizierung mehr wollte, musste pro Filiale 149 Euro zahlen.

Die Sonderkündigungsrechte galten sowohl für Apotheken, die nur für die Abgabe „Apothekenüblicher Hilfsmittel“ gemäß der Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) präqualifiziert sind, als auch für Apotheken, die sich für Versorgungsbereiche präqualifiziert haben, die von der Gesetzesänderung nicht betroffen sind, die diese Hilfsmittel aber wirtschaftlich nicht mehr auskömmlich anbieten können.