Ab August kommt ein deutlicher Mehraufwand auf Arbeitgeber:innen zu. Arbeitsverträge müssen bei der Erstellung weit mehr Informationen enthalten als bisher. Die Neuerungen sind vor allem für Arbeitnehmer:innen interessant, bei denen Unklarheit zum Schichtbetrieb oder Ruhepausen herrscht oder die Einstellung kurz vor Stichtag erfolgt ist.
Eine neue EU-Richtlinie über transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen (EU-Richtlinie 2019/1152) besagt, dass der deutsche Gesetzgeber unter anderem das Nachweisgesetz ändern muss. In diesem ist verankert, welcher Informations- und Dokumentationspflicht Arbeitgeber:innen nachkommen müssen.
Bei Neueinstellungen ab dem 1. August gelten die neuen Pflichten. Am ersten Arbeitstag müssen Arbeitnehmer:innen die Niederschrift mit den Informationen über den Namen und die Anschrift der Vertragsparteien, das Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung sowie über die Arbeitszeit vorliegen. Weitere Nachweise müssen spätestens in sieben Kalendertagen nachgereicht werden. Es müssen nur Punkte aufgeführt werden, die tatsächlich im Arbeitsverhältnis vorkommen. Ist beispielsweise Schichtarbeit oder eine Befristung nicht relevant, müssen diese nicht aufgeführt werden.
Ab August müssen zusätzlich noch folgende Punkte schriftlich dokumentiert werden:
Arbeitnehmer:innen, die vor dem 1. August 2022 eingestellt wurden, können den Arbeitgeber dazu auffordern, schriftlich über die wesentlichen Arbeitsbedingungen zu informieren. Die Niederschrift muss eigenhändig vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin unterschrieben werden, E-Mails oder PDF-Dateien mit elektronischer Signatur reichen nicht aus. Der Arbeitsvertrag selbst muss nicht geändert werden.
Übrigens: Bei Verstoß gegen das Nachweisgesetz droht ein Bußgeld von bis zu 2000 Euro.
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