Ein Monat, 30 Tage oder 28 Tage – schon bei „normalen“ Rezepten kann die Gültigkeitsdauer zum Fallstrick für Apotheken werden. Doch es gibt noch mehr Sonderfälle zu beachten: Betäubungsmittel-, Klinik- und T-Rezepte sind zwischen drei und acht Tagen gültig – und die Regelungen überschneiden sich. Und als wäre das nicht genug, gibt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auch noch Empfehlungen zu einzelnen Wirkstoffen ab.
Prinzipiell sind Rezepte solange gültig, wie der Arzt es vorgibt. Enthält ein Rezept keine Angabe der Gültigkeitsdauer, ist es laut Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) drei Monate lang gültig. Das gilt aber nur für Privatrezepte.
Denn für Kassenpatienten gelten die Vorgaben der verschiedenen Arzneilieferverträge, die sich je nach Krankenkasse und Bundesland unterscheiden können – etwa zwischen 28 und 30 Tagen. Zum Teil sind auch Monatsfristen vorgegeben. Diese enden mit Ablauf des Monatstages, der dem der Ausstellung entspricht. Wurde ein Rezept am 6. Mai ausgestellt, darf es bis zum 6. Juni beliefert werden. Fehlt der Tag, endet die Frist mit Monatsende: Ein Rezept, das am 31. Januar ausgestellt wurde, darf bis zum 28. (beziehungsweise 29.) Februar beliefert werden.
Die einzelnen Krankenkassen handhaben die Fristen aber auch unterschiedlich: Einige verlangen, dass das Arzneimittel innerhalb der vorgegebenen Zeit beliefert wird, anderen reicht es, wenn das Rezept innerhalb der Monatsfrist in der Apotheke vorgelegt wird. Auch bei der Bewertung der Fristen gehen die Kassen unterschiedlich vor.
Da Rezepte ohne Gültigkeitsdatum prinzipiell drei Monate lang gültig sind, können Apotheken sie auch nach einem Monat noch beliefern – als Privatrezept. Der Patient muss die Kosten dann zwar selbst tragen, kann sein Medikament aber erhalten. Für grüne Rezepte, die eine OTC-Empfehlung des Arztes darstellen, gilt kein Gültigkeitsdatum. Der Patient kann es wieder mitnehmen und aufheben.
Ein Rezept über ein Betäubungsmittel (BtM) darf nur acht Tage beliefert werden. In der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) heißt es, BtM dürften nicht auf eine Verschreibung abgegeben werden, „die vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurde“. Gezählt wird inklusive Ausstellungsdatum sowie Sonn- und Feiertagen. Wurde ein Rezept am Mittwoch ausgestellt, darf es bis zum Mittwoch der darauf folgenden Woche beliefert werden – auch wenn dazwischen Weihnachten liegt. Ausnahmen sind zulässig, wenn ein Arzneimittel als Einzelimport eingeführt werden muss.
Ein T-Rezept über thalidomid-, lenalidomid- und pomalidomidhaltige Arzneimittel ist sechs Tage nach dem Tag der Ausstellung gültig – also insgesamt eine Woche. Ein Rezept von Dienstag darf somit nur bis Montag der darauf folgenden Woche beliefert werden.
Auch für andere Arzneimittel gibt es Ausnahmen: Isotretinoin beispielsweise soll laut BfArM-Leitfaden innerhalb von sieben Tagen nach dem Verordnungsdatum abgegeben werden. Hier gibt es allerdings Unstimmigkeiten: Die Formulierung im Leitfaden spricht eher für eine Auslegung mit 7+1 Tagen Gültigkeit. Analog zu den anderen teratogenen Wirkstoffen wäre aber auch eine Regelung mit 6+1 Tagen möglich.
Das BfArM hat sich in dieser Frage widersprüchlich geäußert. Die Fachabteilung der Bonner Behörde beschäftigt sich derzeit noch mit Klärung. Allerdings werden zwischenzeitlich bereits Apotheken retaxiert, die aus Sicht einiger Kassen einen Tag zu spät dran sind.
Rezepte, die künftig im Rahmen des Entlassmanagements ausgestellt werden sollen, sollen drei Werktage lang gültig sein. Das gilt auch für Verschreibungen über BtM und T-Rezepte. Die Verordnungsblätter müssen deshalb entsprechend markiert werden. Anders als bei den sonstigen Regelungen wird bei den Klinikrezepten von Werktagen ausgegangen: Ein Rezept von Montag darf also bis Mittwoch eingelöst werden, ein Rezept von Freitag aber bis Montag. Durch Feiertage verlängert sich die Gültigkeit weiter.
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