Abrechnung

Tauziehen um Rezeptkorrektur

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Berlin -

Ein falsch taxierter Preis oder ein übersehener Formfehler auf dem Rezept können die Apotheken bares Geld kosten, wenn die Kasse retaxiert. Eine Korrektur vor der Abrechnung ist noch möglich, wenn der Fehler beim Rechenzentren auffällt. In der Kritik stehen aber derzeit Verfahren, bei denen die Rechenzentren selbst Korrekturen vornehmen. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hatte das Thema unlängst auf die Tagesordnung der turnusmäßigen Treffen gesetzt. Ein Ergebnis gab es dabei nicht – aber erste Reaktionen in der Branche.

Wird ein fehlerhaftes Rezept zur Korrektur an die Apotheke zurückgeschickt, ist dies aufwändig und kann zu Liquiditätsengpässen führen, wenn das Rezept deshalb nicht mehr in die laufende Abrechnung geht. Die Rechenzentren haben daher Methoden entwickelt, um die Rezeptkorrektur zu vereinfachen: Bei den meisten Anbietern können die Kunden die Datensätze online ändern, das wird bei der Abrechnung entsprechend vermerkt.

Das Problem: Das Originalrezept stimmt dann nicht mehr mit dem Datensatz überein, der mit der Krankenkasse abgerechnet wird. Auf diesen Umstand haben die Kassen ihren Spitzenverband hingewiesen und Belege vorgelegt. Der GKV-Spitzenverband hatte daraufhin beim DAV vorgesprochen: „Auf Verbandsebene haben wir deutlich gemacht, dass für uns ein abgerechnetes Rezept mit den dazu übermittelten elektronischen Daten übereinstimmen muss“, bestätigte eine Sprecherin. Über weitere Details der Gespräche könne man derzeit jedoch keine weiteren Angaben machen.

Der DAV bestätigte, einen Hinweis des GKV-Spitzenverbands erhalten zu haben, „dass es in Einzelfällen Probleme bei der Rezeptabrechnung beim Aufbringen von Preisen durch Apothekenrechenzentren gibt“. Deshalb weise der DAV die Apotheken und Rechenzentren darauf hin, dass die Angaben auf dem Rezept mit den elektronischen Datensätzen und den Images übereinstimmen müssten. „Der DAV und seine 17 Landesapothekerverbände setzen sich im Namen ihrer Mitgliedsapotheken stets für eine rechtskonforme und rechtssichere Rezeptabrechnung mit den Krankenkassen ein“, so eine Sprecherin.

Beim Treffen der „Kommission Abrechnung und Datenübermittlung“ beim DAV stand das Thema am 9. März auf der Tagesordnung. Zuvor hatte die ABDA die Rechenzentren im vergangenen Juni und erneut im Februar mit recht deutlichen Worten darauf hingewiesen, dass Datensatz und Image zwingend übereinstimmen müssen. Das Treffen in Berlin endete ohne abschließendes Ergebnis. Dem Vernehmen nach verständigte man sich darauf, dass die Rechenzentren die Hinweise des DAV mit nach Hause nehmen und gegebenenfalls direkten Kontakt zu den Kassen suchen.

Denn im Lager der Rechenzentren sieht man Bedarf für den Service – und zwar auf beiden Seiten: Von den Korrekturen des Abrechnungspreises auf den aktuellen Wert etwa würden die Kassen regelmäßig profitieren. Das System vereinfache die Abrechnung für alle Beteiligten und erspare den Aufwand und das damit verbundene Risiko, Rezepte erneut durch die Landschaft zu fahren.

Abgesehen davon sei eine Korrektur auch rechtlich nicht zu beanstanden, heißt es von Rechenzentren. Die Technische Anlage 3 zur Datenübermittlung sehe bei Fehlerverfahren eindeutig vor, dass die vertrags- und leistungsrechtlichen Prüfungen nicht erfasst seien. Die Datensätze bildeten also keine Grundlage für das, was die Kasse bezahlt. Im Umkehrschluss dürften auch Abweichungen nicht retaxiert werden, so das Argument.

Die Technische Anlage gehe vielmehr sogar davon aus, dass die Datensätze nicht in allen Fällen mit dem Angaben auf dem Rezept übereinstimmten, heißt es. So seien etwa die Sonder-PZN bei Nichtverfügbarkeit oder zur Abrechnung von Arzneimitteln zur künstlichen Befruchtung laut Technischer Anlage gar nicht zu übermitteln. Auch ein unplausibles oder nicht lesbares Abgabedatum dürfe offiziell korrigiert werden. Bislang hätten sich die Kassen in bilateralen Gesprächen stets von den Vorteilen überzeugen lassen, heißt es.

Doch diese Position ist innerhalb der Rechenzentren nicht einheitlich. Das ARZ Haan bietet seit jeher und aus Überzeugung keine online-Korrektur von Rezepten an. Von der aktuellen Positionierung des DAV und GKV-Spitzenverbands fühlt man sich daher bestätigt.

Anderenorts ist man nach der Warnung des GKV-Spitzenverband, Kassen könnten nachträglich korrigierte Rezepte auf Null retaxieren, offenbar nervös geworden: Der Service „Tax/Rezeptkorrektur“ vom ARZ Darmstadt wurde angepasst. Die Möglichkeit der Online-Korrektur wurde „aus aktuellem Anlass und im Interesse der Apotheken eingestellt“, heißt es gegenüber Kunden. Nicht abrechenbare Rezepte würden jetzt an die Apotheke zurückgeschickt. Das Rechenzentrum will seine Kunden zeitnah über alternative Lösungen informieren.

Aktuell können ARZ-Kunden Rezepte nur zurückfordern oder – je nach Prüfergebnis – doch zur Abrechnung freigeben. Womöglich gibt es aber doch noch eine Hintertür: Als dritte Option wird angeboten, dass die Apotheke zu dem Rezept Informationen zusendet. Was das im Detail bedeutet, war auf Nachfrage bislang nicht zu erfahren.

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