Lagevrio (Molnupiravir, Merck Sharp & Dohme) kann die Hospitalisierungs- und Sterberate bei Patient:innen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Verlauf senken. Das Präparat soll in der Apotheke nicht gelagert, sondern nur auf Verordnung bestellt werden. Jetzt ist geklärt, wie Apotheken Lagevrio abrechnen können, die Abda stellt einen Leitfaden bereit.
Seit dem 3. Januar darf Lagevrio zur Behandlung von Covid-19 Patient:innen verordnet werden – auch ohne EU-Zulassung. Ab sofort kann das Präparat auch abgerechnet werden. Pro Packung erhält die Apotheke eine Vergütung von 30 Euro. Da auch der Großhandel eine Vergütung von 20 Euro erhält und bei der Zustellung mittels Botendienstes weitere 6,72 Euro Botendienstpauschale abgerechnet werden können, beträgt die Gesamtvergütung 59,50 Euro beziehungsweise 67,50 Euro.
Ohne Botendienst: 59,50 Euro
Mit Botendienst: 67,50 Euro
Die Vergütung, die für den Großhandel bestimmt ist, muss die Apotheke an diesen weiterleiten. Die generelle Abrechnung erfolgt monatlich, jedoch spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat. Hierfür muss die Apotheke beim Rechenzentrum die BUND-PZN angeben. Bei Vertragsärzt:innen erfolgt die Abrechnung über das Muster-16-Formular, auf dem das Mittel verordnet wurde.
Packungen, die von Privatärzt:innen angefordert wurden, werden über das jeweilige blaue DIN-A6-Rezept abgerechnet. Die Rezepte sind bis Ende 2024 aufzubewahren. Diese Aufgabe würden in der Regel die Apothekenrechenzentren übernehmen, so die Abda.
BUND-PZN Lagevrio: 17936094
Die Apotheke kann nur vollständig ausgefüllte Lagevrio-Rezepte beliefern. Folgende Angaben müssen auf der Verordnung vorhanden sein:
Die Apotheke muss dann folgende Bedruckungsregeln beachten:
Bei Belegen von Privatärzt:innen müssen die Zuzahlung und das Datum der Abgabe gegebenenfalls händisch eingetragen werden.
APOTHEKE ADHOC Debatte