Impressum: Was zählt zur Berufspflicht? Alexander Müller, 24.06.2016 09:12 Uhr
Apotheken abzumahnen hat sich in den vergangenen Jahren leider zu einem regelrechten Volkssport entwickelt. Gern werden Testkäufer in die Offizin geschickt, um irgendwelche falsch deklarierte Nahrungsergänzungsmittel eigens zu bestellen. Doch es geht noch einfacher: Immer wieder werden kleinere Fehler im Impressum der Internetseite der Apotheke moniert und kostenpflichtig abgemahnt. Worauf Apotheker achten müssen, erklärt Rechtsanwalt Dr. Timo Kieser von der Kanzlei Oppenländer Rechtsanwälte. Manchmal seien die Ansprüche der Angreifer aber auch einfach übertrieben.
Was im Impressum stehen muss, ist in § 5 Telemediengesetz (TMG) geregelt. Verlangt werden demnach unter anderem Angaben zur „Bezeichnung der berufsrechtlichen Regelungen und dazu, wie diese zugänglich sind“. Auch dieser Punkt ist schon Gegenstand von Abmahnungen gewesen.
Fraglich ist, wie weit die Forderung auszulegen ist. „Leider sind im TMG nicht alle Angaben bis ins Letzte eindeutig“, so Kieser. Man könne sich auf den Standpunkt stellen, alle für Apotheken relevanten Vorschriften als erfasst zu sehen – vom Apothekengesetz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) über das Heilmittelwerbegesetz (HWG) bis hin zum Sozialgesetzbuch (SGB V) und den Rahmenverträgen oder gar dem fernliegenden Batteriegesetz.
Kieser hält das für übertrieben: „Ich habe erhebliche Zweifel, dass alle diese Angaben notwendig sind; eine vernünftige Grenze ließe sich kaum ziehen, wenn alle relevanten Gesetze, Verordnungen und Satzungen angegeben werden müssten. Preisangabenverordnung? Arzneimittelrabattgesetz? Infektionsschutzgesetz?“ Schließlich benenne das TMG explizit „berufsrechtliche Regelungen“. Kieser: „Ein Hinweis auf die jeweilige Berufsordnung des Apothekers sollte also genügen. Wer mehr tun will, kann auch auf die Sammlung von Rechtsgrundlagen bei der ABDA oder verschiedenen Kammern verweisen.“ Wichtig sei auf jeden Fall, auf die entsprechenden Vorschriften zur Berufsordnung auf der Kammerwebseite zu verlinken.
Zu den Pflichtangaben gemäß TMG zählt der vollständige Name des Apothekers, wobei der Vornamen nicht abgekürzt werden soll. Weicht der sogenannte Branchenname der Apotheke vom Inhaber ab, sei eine Formulierung wie „Muster-Apotheke, Inhaber Max Mustermann, e.K.“ möglich, rät die Berliner Kanzlei Schwenke Rechtsanwälte. Sie stellt ein Musterimpressum für Apotheken bereit.
Abmahnungen gab es auch schon zur fehlenden Angaben des „e.K.“. Wer ein eingetragener Kaufmann ist, muss dies im Impressum auch angeben. Anzugeben ist jeweils die Rechtsform, bei Apotheken kommt noch die OHG in Frage.
Ob ein fehlender „e.K.“ wirklich für eine Abmahnung reicht, bezweifelt allerdings Rechtsanwalt Dr. Volker Herrmann von der Kanzlei Terhaag & Partner: Der Gesetzeswortlaut sei nicht gleich zu setzen mit der wettbewerbsrechtlichen Relevanz: Sinn und Zweck der Regelung sei, dass es eine ladungsfähige Anschrift gibt. Bei natürlichen Personen gebe es aber dabei keinen Unterschied zwischen Firma und Person.
Als ladungsfähige Anschrift gilt Straße, Hausnummer , PLZ und Ort. Nicht ausreichend ist die Angabe eines Postfachs. Die E-Mailadresse sollte Kanzlei Schwenke zufolge ausgeschrieben sein, also „[email protected]“ und nicht ein verlinktes „Schreiben Sie uns“. Ein Kontaktformular reiche ebenfalls nicht aus.
Eine Telefonnummer lässt sich zwar theoretisch durch ein Kontaktformular ersetzen – dann müssen die Nachrichten aber unmittelbar abgerufen werden. Das könne von Mitbewerbern durchaus getestet werden, warnt Rechtsanwalt Schwenke. Die Angabe einer Fax-Nummer sei dagegen nicht notwendig.
Weitere Pflichtangaben sind das Handelsregister, die Umsatz-Identifikations-Nummer, die gesetzliche Berufsbezeichnung und wo diese verliehen wurde sowie die Aufsichtsbehörde und zuständige Berufskammer. Dabei kann eine Verlinkung auf deren Seite oder die Berufsordnung ausreichen, sicherer ist es, die Adresse mit anzugeben. Wer ein redaktionelles Angebot betreibt, sollte eine inhaltlich verantwortliche Person nebst Adresse benennen.