Abmahnungen

ApBetrO-Standard gegen Himalaya-Salz Alexander Müller, 20.04.2015 14:19 Uhr

Berlin - 

Das Landgericht Hamburg (LG) hat erneut in einem Streit um den Verkauf von „Himalaya-Salz“ in Apotheken entschieden. Der Vertrieb der Produkte ist demnach nur mit dem Hinweis zulässig, dass das Salz lediglich „vom Fuße des Himalaya“ stammt, nicht aber aus dem Gebirge selbst. Die geforderten Abmahnkosten erhält die klagende Apothekerin Dr. Ingrid Vogg aus Hamburg dagegen nicht – der Kollege konnte ihr selbst Verstöße nachweisen, die dann aufgerechnet wurden.

Grundsätzlich geht das LG – wie in früheren Verfahren – von einer Irreführung aus. Kunden, die für viel Geld Himalaya-Salz kauften, erwarteten auch, dass dies tatsächlich aus dem Himalaya stamme, so das Argument. Bei dem umstrittenen Produkt handele es sich jedoch um ein Salz aus der Salt Range, etwa 200 Kilometer vom Himalaya entfernt.

Allerdings hatte Rechtsanwalt Dr. Dominic-Alexander Vogg, der Sohn der klagenden Apothekerin, auch diesmal seine Anträge zu weit gefasst. Weil diese erst im Verfahren nach entsprechendem Hinweis des Gerichts konkretisiert wurden, hat das LG die Gerichtskosten nun aufgeteilt: Der beklagte Apotheker trägt zwei Drittel der Kosten, Vogg das andere Drittel.

Die Abmahnkosten von 745 Euro muss der beklagte Apotheker aber gar nicht zahlen. Er hat Vogg seinerseits nachgewiesen, dass der Internetauftritt drive-in-apotheke.eu Mängel aufweist. So fehlte zum Beispiel die Angabe einer E-Mail-Adresse. Zudem werde dort mit einer Selbstverständlichkeit geworben: „Wir schützen die Medikamente vor Verfall während der angegebenen Haltbarkeit.“ Dazu sei jede Apotheke gemäß der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) verpflichtet.

Das Gericht gab dem beklagten Apotheker recht: Auch objektiv richtige Angaben könnten unzulässig sein, wenn sie bei Verbrauchern einen falschen Eindruck erweckten. Dieser könne etwa entstehen, wenn Werbeaussagen etwas Selbstverständliches so betonten, dass Kunden einen besonderen Vorzug der Ware oder Leistung vermuteten.

Vogg hatte erfolglos argumentiert, die Mehrzahl der Apotheken erfülle eine vorschriftsmäßige Lagerung nicht – es handele sich bei der Leistung demnach gerade nicht um eine Selbstverständlichkeit. Gleichwohl hatte Vogg eine Unterlassungserklärung abgegeben. Aus Sicht des LG war die Abmahnung begründet.

Auf eine zentrale Frage hinter dem Himalaya-Salz-Streit ist das Gericht dagegen nur kurz eingegangen – ob nämlich Apotheker tatsächlich für die Richtigkeit des gesamten ABDA-Artikelstamms haften. Der beklagte Apotheker hatte dies bestritten. Bei rund 200.000 gelisteten Produkten sei ihm eine einzelne Überprüfung nicht zuzumuten. Nach entsprechendem Hinweis seien die umstrittenen Produkte händisch aus dem Angebot entfernt worden.

Doch laut Urteilsbegründung haftet ein Apotheker eben nicht nur als sogenannter Störer. Die beklagte Versandapotheke habe sich bewusst dazu entschieden, die ABDA-Datenbank zu nutzen und sich damit alle Angebote nebst Produktangaben zu eigen gemacht. Daher müsse der Apotheker auch für die inhaltliche Richtigkeit aller Angaben einstehen, so das Gericht.

Dass Apotheken immer wieder für falsche Angaben in der Datenbank haften müssen, kritisiert der Anwalt des in diesem Fall abgemahnten Apothekers. „Sinnvoll wäre eine Haftung ab Kenntnis“, sagte unlängst Dr. Volker Herrmann von der Kanzlei Terhaag & Partner in einem Interview mit APOTHEKE ADHOC.

Wenn der Apotheker informiert werde, dass ein Produkt problematisch sei und er es trotzdem weiter anbiete, müsse er juristisch dafür einstehen – aber eben erst dann. „Wir müssen nun auf eine BGH-Entscheidung in dieser Frage hinarbeiten“, so Herrmann. Aus seiner Sicht müssten die Apothekerverbände einen Apotheker unterstützen und einen Musterprozess führen.