Abmahnung wegen DS-GVO – Apotheker verscheucht Anwälte Alexander Müller, 22.06.2018 10:18 Uhr
Abmahnung mit Ansage: Dass die nunmehr scharf gestellte Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) findige Anwälte auf den Plan rufen würde, war zu erwarten. Und so erhielt der Leipziger Apotheker Uwe Paepcke Post wegen eines vermeintlichen Verstoßes auf seiner Internetseite. Nur waren die Anwälte nicht besonders findig. Paepcke schoss zurück.
Die Abmahnung kam am 12. Juni von der Dortmunder Kanzlei Arikan & Sahin. Mandant Fabrizio Marino ist in Abmahnforen ein bekannter Name, offenbar kämpft der Mann leidenschaftlich für seine informationelle Selbstbestimmung. Auch Hilfestellungen zum richtigen Umgang mit Abmahnungen der Dortmunder Kanzlei finden sich bereits im Netz.
Paepcke wurde vorgeworfen, auf der Internetseite seiner Apotheke Marienbrunn nicht auf die Verwendung des Tracking-Tools „Google Analytics“ hinzuweisen. Es würden personenbezogene Daten gesammelt und verarbeitet. „Insbesondere wird die Speicherung und Weitergabe der IP-Adresse zu den personenbezogenen Daten nach der DS-GVO gezählt“, schrieb Rechtsanwalt Mustafa Sahin.
Paepcke sollte nicht nur die erhobenen Daten umgehend löschen und zusichern, künftig nichts mehr zu speichern, sondern auch eine entsprechende Unterlassungserklärung abgeben und rund 200 Euro an die Dortmunder Kanzlei überweisen.
Paepcke tat nichts dergleichen, er gab die Sache seinem Anwalt Fabian Virkus von der Kanzlei Hönig & Partner in Leipzig. Der informierte die Kollegen Arikan und Sahin, dass sein Mandant sehr wohl ausreichend über die Verwendung von Google Analytics informiere und die Abmahnung damit unbegründet sei. Doch das war nicht mehr als eine Fußnote, denn der Betreff seines Antwortschreibens lautete: „Abmahnung wegen rechtsmissbräuchlicher Abmahnung“.
Der vermeintliche Verstoß auf der Homepage soll am 11. Juni festgestellt worden sein, die vorgelegte Vollmacht zur Geltendmachung der Unterlassungsansprüche war dagegen auf den 28. Mai datiert. Daraus könne, schrieb Virkus, unschwer der Schluss gezogen werden, „dass entweder Ihr Klient – soweit es diesen überhaupt geben sollte – oder Sie selbst zielgerichtet auf die Suche nach Internetseiten gegangen sind, um deren Inhaber abmahnen zu können“. Die Abmahnung sei „offenkundig rechtsmissbräuchlich“, weshalb auch keinerlei Unterlassungs-, Auskunfts- oder Erstattungsansprüche bestünden.
Mehr noch: Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung sei wiederum ein rechtswidriger Eingriff in den Betrieb der Apotheker. Im Namen des Inhabers fordert Virkus daher seinerseits Unterlassung und Schadenersatz.
Rechtsanwalt Sahin antwortete schon am Folgetag und zwar etwas kleinlaut. Man halte an der Abmahnung nicht mehr fest, fordere auch keine Unterlassungserklärung oder Zahlung von Rechtsanwaltskosten. „Die Angelegenheit ist somit erledigt.“ Mit dieser Einschätzung sollte er erneut falsch liegen.
Das „Zurückrudern“ nehme er zwar wohlwollend zur Kenntnis, antwortete Virkus, er halte selbst aber an der geforderten Unterlassungserklärung sowie am Ausgleich der Rechtsverfolgungskosten fest. „Die Angelegenheit ist damit noch nicht erledigt“, schrieb der Leipziger Rechtsanwalt.
Paepcke will mit der Geschichte an die Öffentlichkeit gehen, um auf den Missstand hinzuweisen. Sorgen gemacht habe er sich nicht: „Ich habe schon einige Abmahnungen gesehen, aber diese war sehr primitiv gemacht und auch noch inhaltlich falsch.“ Da er über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die auch bei Abmahnungen bis zu 5000 Euro greift, sei er in solchen Fällen „immer ein bisschen auf Krawall gebürstet“. Der nächsten Abmahnung blickt er entsprechend gelassen entgegen.
Ob weitere Apotheken von der Dortmunder Kanzlei angeschrieben wurden, ist derzeit nicht bekannt. Rechtsanwalt Sahin war für Rückfragen bislang nicht zu erreichen, seine Kanzlei wollte gegenüber APOTHEKE ADHOC keine Angaben machen.