Jetzt ist es amtlich: Apotheken können bis zum 25. November von den Lockerungen bei den Abgaberegeln Gebrauch machen. Die Dritte Verordnung zur Änderung der Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Anderenfalls wären die seit April 2020 geltenden Regeln Ende Mai ausgelaufen.
Laut BMG haben die Ausnahmen auch dazu beitragen, dass Arzt-Patienten- und Patienten-Apotheken-Kontakte reduziert und hierdurch Infektionen vermieden werden konnten. Daher werden die Lockerungen bis 25. November verlängert, also ein Jahr nach dem Ende der epidemischen Lage von nationaler Tragweite.
Erlaubt sind derzeit verschiedene Ausnahmen:
Durch die Verordnung wird der Apotheke der Aut-simile-Austausch ermöglicht. Ist ein verordnetes Arzneimittel nicht vorrätig, so darf von der Darreichungsform, der Packungsgröße und unter Umständen auch von der Wirkstärke abgewichen werden. Die Apotheken sind in diesen Fällen vor Retaxationen geschützt. Auch bei der Abgabe von Teilmengen wurden Regelungen zur Abrechnung festgehalten. Bei der erstmaligen Abgabe einer Teilmenge kann die Apotheke die in § 3 Absatz 1 Satz 1 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) enthaltenen Zuschläge geltend machen. Bei weiteren Abgaben können 5,80 Euro abgerechnet werden.
Für die vereinfachte Versorgung der Patient:innen nach einem stationären Klinikaufenthalt wurden auch die Regelungen im Entlassmanagement angepasst. Normalerweise dürfen nur Arzneimittelpackungen des kleinsten definierten Normbereichs zulasten der GKV abgegeben werden. Durch die Änderungen dürfen Klinikärzt:innen nun auch N2- oder N3-Packungen aufschreiben. Krankenhausärzt:innen dürfen Hilfs- und Heilmittel für die Versorgung in einem Zeitraum von bis zu 14 Tagen nach der Entlassung aus dem Krankenhaus verordnen. Das gilt auch dann, wenn das zusätzliche Aufsuchen einer Arztpraxis vermieden werden soll.
Auch beim Thema Betäubungsmittel gelten die Lockerungen fort. So dürfen Apotheken weiterhin Betäubungsmittel an andere Apotheken abgeben, um die medizinische Versorgung von intensivmedizinisch betreuten Patienten sicherzustellen. Auch die Substitutionssonderregelungen haben weiterhin Bestand: Zur Sicherstellung der Substitutionstherapie opioidabhängiger Patient:innen darf der verordnende Arzt/die verordnende Ärztin innerhalb des Sichtbezuges Substitutionsmittel für einen Bedarf von bis zu einer Woche verordnen. Zur Überbrückung im Sichtbezug dürfen Patient:innen innerhalb einer Kalenderwoche bis zu vier Rezepte einlösen, jedoch maximal ein Rezept pro Tag.
Im Einzelfall können die zuständigen zur Sicherung der Versorgung Ausnahmen hinsichtlicher der Vorschriften nach Apothekengesetz und Apothekenbetriebsordnung zur Apothekenleitung, zum Personaleinsatz, zur Beaufsichtigung des Personals, zu den Räumlichkeiten, zur Prüfung von Ausgangsstoffen und Behältnissen, zur Qualität der Ausgangsstoffe und Behältnisse, zur Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln, zum Erwerb von Arzneimitteln durch Apotheken, zum Botendienst und zur Dokumentation gestatten.
Außerdem wird ein Anspruch auf Versorgung mit monoklonalen Antikörpern zur präventiven Anwendung zum Schutz vor Covid-
19 für Versicherte eingeführt, die aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können, bei denen kein ausreichender Impfschutz aufgebaut wird oder die Risikofaktoren für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Dies gilt nur für zugelassene Präparate und nicht für die vom Bund beschafften und kostenfrei bereitgestellten Arzneimittel.
Dagegen sind die Regelungen zur Vergütung der Distribution und Abgabe von vom Bund zentral beschafften antiviralen Arzneimittel gegen Covid-19 bis Ende September gültig. Hier können 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je Packung abgerechnet werden zuzüglich 8 Euro brutto je erbrachtem Botendienst.
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