Seit dem 1. August gelten die neuen erleichterten Abgaberegeln. Doch die waren nicht eindeutig im Engpass-Gesetz (ALBVVG) definiert. Deutscher Apothekerverband (DAV) und GKV-Spitzenverband hatten die Regelungen unterschiedlich ausgelegt. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) musste unter anderem in puncto Austauschpflicht und Abgaberangfolge für Klarheit sorgen.
Der neu eingefügte § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB V) bedarf einer Klärung. „Abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 und dem Rahmenvertrag nach Absatz 2 können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags nach Absatz 2 abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen.“ Die Rede ist von einem nicht verfügbaren abzugebenden Arzneimittel – und nicht allen in Betracht kommenden Präparaten. Stichworte: Rabattpartner und Abgaberangfolge.
Der Passus kann so interpretiert werden, dass die Apotheke bei Nichtverfügbarkeit eines einzigen Rabattartikels in der Auswahl frei ist. Gleiches gilt, wenn kein Rabattvertrag vorliegt und eines der vier preisgünstigen Arzneimittel abgegeben werden muss. Das hat auch Auswirkungen auf die Anzahl der Defektbelege.
Daher wollte der DAV vom BMG wissen: „Ist die Apotheke tatsächlich bei Nichtverfügbarkeit eines einzigen Rabattarzneimittels/eines einzigen preisgünstigen Arzneimittels in der Auswahl eines wirkstoffgleichen Arzneimittels frei?“
Die Antwort des BMG entspricht der Sichtweise des GKV-Spitzenverbands: „Die Abgaberangfolge des Rahmenvertrages ist (vollständig) zu beachten.“ Das bedeutet für die Apotheke: Es muss die Abgaberangfolge gemäß Rahmenvertrag eingehalten werden. Rabattvertrag hat Vorrang – immer. Kann nicht rabattvertragskonform geliefert werden, muss im generischen Markt eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Der Preisanker ist zu beachten. Im importrelevanten Markt ist ein preisgünstiger Import abzugeben. Auch hier gilt der Preisanker.
Wird der Preisanker überschritten, ist bei pharmazeutischen Bedenken Arztrücksprache nötig. Ohne Rücksprache geht dies nur, wenn alle preisgünstigeren Arzneimittel nicht verfügbar sind oder es sich um eine Akutversorgung handelt.
Die Preiskaskade muss also eingehalten werden, auch nach ALBVVG. Somit ist auch für jedes nicht verfügbare Arzneimittel ein Defektbeleg zu dokumentieren. Die Apotheke muss also die Verfügbarkeiten aller vier preisgünstigsten Präparate prüfen und entsprechend dokumentieren. Somit bietet das ALBVVG keinen Vorteil zu den ohnehin bislang geltenden Vorgaben im Rahmenvertrag.
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