Apotheken dürfen zwar grundsätzlich Teilmengen abgeben, aber die Abrechnung ist noch nicht vollständig geklärt. Daher rät der Bremer Apothekerverband von der Notlösung im Falle der Nichtverfügbarkeit ab.
Seit dem 1. August ist gelten die Regeln des Lieferengpassgesetzes. Diese sind an die Nichtverfügbarkeit geknüpft. Ist das abzugebende Arzneimittel nicht in einer angemessenen Frist verfügbar, muss die Apotheke dies dokumentieren und darf einen Austausch vornehmen. Ist das nach Rahmenvertrag abzugebende Arzneimittel nicht verfügbar, dürfen Apotheken ohne Arztrücksprache auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
Somit ist die rechtliche Grundlage für die Abgabe von Teilmengen zwar gelegt, aber die Abrechnung ist noch offen, denn § 4 der Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-AMVersVO – die Grundlage für die Bedruckung – hat ihre Gültigkeit verloren.
Wie der Verband informiert, widerspreche der GKV-Spitzenverband einer weiteren Verwendung der zuvor verwendeten Sonderkennzeichen – 06461127 (Erstabgabe einer Teilmenge) und 06461133 (weitere Teilmengenabgabe).
Daher lautet die Empfehlung: Bis zur Klärung auf die Abgabe von Teilmengen verzichten, da die Abrechnung derzeit nicht sichergestellt werden kann.
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