Erstattungspreise

Sonderkennzeichen für AMNOG-Abschlag

, Uhr
Berlin -

Seit einem halben Jahr wird über die Abrechnung neuer Medikamente mit Zusatznutzen diskutiert: Bislang konnte der von Kassen und Hersteller ausgehandelte Rabatt auf den Listenpreis in der Lieferkette nicht umgesetzt werden. Weil Politik und Krankenkassen die im AMNOG vorgesehenen Einsparungen aber endlich einstreichen wollen, soll das Verfahren ab dem 1. Februar an den Start gehen. Die ABDATA hat die Softwarehäuser über die Details informiert.

Nach dem Abschluss der Verhandlungen mit dem GKV-Spitzenverband sollen die Hersteller den Erstattungspreis als Nettobetrag an die IFA melden. Die IFA wiederum gibt die Rabatte an die Softwarehäuser weiter, die den Betrag ihrerseits in die Software einpflegen. Vor allem das knappe Zeitfenster stellt die Anbieter vor große Probleme.

Bei der Abgabe in der Apotheke ändert sich erst einmal nicht viel – zumindest im GKV-Bereich. Die Rezepte werden weiterhin mit dem Apothekenverkaufspreis (AVP) bedruckt, der Erstattungspreis taucht nicht auf. Erst in den Rechenzentren wird der neue Preis zugrunde gelegt: Die betroffenen Medikamente lösen dort eine spezielle Rechenformel aus.

Privatpatienten müssen dagegen in der Apotheke nicht mehr den Listenpreis, sondern nur den Erstattungspreis bezahlen – in diesen Fällen muss der von Kassen und Herstellern ausgehandelte Rabatt also abgezogen werden. Für die Bedruckung von Privatrezepten wird daher das Sonderkennzeichen 02567739 eingeführt: Unter diesem Kennzeichen läuft der Erstattungsbetrag als Bruttobetrag, der vom AVP abgezogen wird.

Für die Datenhygiene in der Apotheken-EDV ist das System ein schlechter Kompromiss: Obwohl die Differenzen zwischen Listen- und Erstattungspreis bei Privatrezepten ohnehin nicht, wie von den Herstellern gewünscht, vertraulich bleiben, führt die Regelung im GKV-Bereich dazu, dass betriebswirtschaftliche Auswertungen über die Software verfälscht werden. Denn beim Wareneingang wird der Einkaufspreis inklusive Abschlag zugrunde gelegt, der AVP ist dagegen der alte Listenpreis. Entsprechend wird ein zu hoher Rohertrag ausgewiesen. Die Steuerberater nutzen für die BWA allerdings ohnehin die Daten der Rechenzentren.

Der Erstattungsbetrag wird nur bei Direktbestellungen auf der Einzelrechnung in einer zusätzlichen Zeile pro PZN explizit ausgewiesen und direkt vom Gesamtbetrag abgezogen. Bei der Bestellung über den Großhandel werden auf dem Lieferschein weiterhin für alle Artikel – auch die vom Erstattungsbetrag betroffenen Medikamente – die Listenpreise ausgewiesen. Erst auf der Sammelrechnung werden die Erstattungsbeträge summiert abgerechnet.

Sollten Apotheker Ware zum alten Preis eingekauft haben, drohen ihnen übrigens Lagerwertverluste. Diese seien individuell mit dem jeweiligen Hersteller auszugleichen, heißt es in dem Schreiben der ABDATA.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

APOTHEKE ADHOC Debatte