Arzneimittelverschreibungsverordnung

ABDA: Retaxschutz für Dosierungsangaben

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Berlin -

Kein Rezept ohne Dosierungsangabe. So sieht es ein Entwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) vor. Die ABDA begrüßt die Pläne. Schon mit der Empfehlung des Sachverständigenausschusses für Verschreibungspflicht sei eine langjährige Forderung der Apothekerschaft aufgegriffen worden.

Durch die Angabe der Dosierung bei allen Arzneimitteln werde eine „relevante Informationslücke für eine sichere und wirksame Pharmakotherapie geschlossen“. Dosierungs- und andere Medikationsfehler und damit verbundene Risiken, die vor allem durch Wissensdefizite des Patienten auftreten, würden reduziert. Die ABDA verweist auf eine Stellungnahme der Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker (AMK) aus dem November vergangenen Jahres.

Sachgerecht sei es auch, eine Ausnahme für den Fall vorzusehen, dass dem Patienten ein Medikationsplan oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliege, wenn dies auf dem Rezept kenntlich gemacht werde.

Flankierend müsse aber sichergestellt werden, dass das Fehlen der Dosierungsangabe auf dem Rezept nicht zu einem erhöhten Retaxationsrisiko zulasten der Apotheke führen dürfe. „Die Erfahrungen der Vergangenheit haben gezeigt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch wegen vermeintlich geringer Formfehler Retaxationen aussprechen. Sie stellen sich bei jeder formalen Vorgabe gemäß AMVV auf den Standpunkt, dass deren Fehlen einen Retaxationsgrund darstellen könne.“

Bereits beim Deutschen Apothekertag (DAT) 2012 in München hatte die Apothekerkammer Nordrhein einen Antrag gestellt, jedes Rezept mit der patientenindividuellen Dosierung zu versehen. Die Kammer hatte argumentiert, dass es beispielsweise Schwierigkeiten gebe, wenn die Einnahme einer halben Tablette verordnet sei, der Rabattpartner aber Tabletten ohne Bruchkerbe oder Kapseln anbiete. Der Antrag wurde damals in den Ausschuss verwiesen – und es wurde still um das Thema. Das hing auch damit zusammen, dass der Vorstoß der Apotheker bei den Ärzten offenbar nicht gut angekommen war.

Zur Begründung verweist das BMG in seinem Entwurf auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2011 zur grenzüberschreitenden Versorgung sowie die entsprechender Durchführungsrichtlinie zur Anerkennung von Rezepten aus anderen Mitgliedstaaten. Bei solchen „Cross-Border-Verschreibungen“ ist seit 2013 die Dosierung ohnehin bereits anzugeben. „Auf Grund der vorliegenden Neuregelung sind künftig auch bei der Verschreibung von Humanarzneimitteln, die in Deutschland ausgestellt werden und dazu vorgesehen sind, auch in Deutschland eingelöst zu werden, Dosierungsangaben verpflichtend einzutragen“, so das BMG. „Die neue Vorschrift trägt im Rahmen des Medikationsprozesses zu einer verbesserten Transparenz für alle Beteiligten bei und somit auch zur Verbesserung der Arzneimitteltherapiesicherheit.“

Detailliert führt das BMG auf, dass den Ärzten auf Grund der Neuregelung ein zusätzlicher Aufwand von 108 Millionen Euro entsteht: Bei 664 Millionen Kassen- sowie 66 Millionen Privatrezepten komme man auf eine Gesamtsumme von rund 730 Millionen Verschreibungen, für die die Neuregelung gilt. Allerdings lägen keinerlei Daten zur Anzahl an Medikationsplänen oder schriftlichen Dosierungsanweisungen vor. Dass BMG geht großzügig von der Hälfte aller Verordnungen aus, also rund 365 Millionen Verschreibungen.

Für die Angabe der Dosierung durch den Arzt und die Übertragung auf das Papierrezept durch eine Praxisassistenz wird eine halbe Minute zu Grunde gelegt sowie ein mittlerer, nicht gewichteter Lohnkostensatz von 35,60 Euro gemäß „Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der Bundesregierung“. Ein Mehraufwand für die Apotheker im Fall von unvollständigen Rezepten wird nicht veranschlagt.

Das BMG geht ohnehin davon aus, dass die Akzeptanz des Medikationsplans in den kommenden Jahren steigen und der Aufwand für das Vermerken der Dosierung auf den Rezepten somit sinken wird.

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