Registrierkassengesetz

ABDA: Kassenbons müssen geschreddert werden

, Uhr
Berlin -

Die Einführung der Kassenbon-Pflicht ab Januar 2020 führt zu immer neuen Kuriositäten: Jetzt fordert die ABDA alle Apotheken auf, die Kassenbons aus datenschutzrechtlichen Gründen zu schreddern. Denn bei der Entsorgung sollte „sichergestellt sein, dass deren Inhalt nicht Dritten zugänglich gemacht wird“. „Um berufs- und datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten, bietet sich für Apotheken an, diese Belege zu schreddern oder auf andere geeignete Weise zu vernichten“, so die ABDA in einer Mitteilung, in der sie alle Pflichtangaben aufführt. Ein einfacher Mülleimer reicht laut ABDA nicht aus. 

In der aktuellen Mitteilung weist die ABDA die Apotheken nochmals auf die kommende Bonpflicht hin: Ab 1. Januar 2020 gelten neue Regelungen für elektronische Aufzeichnungssysteme, die auch die Apotheken betreffen. Neben der Vorgabe, dass diese Systeme eine Einzelaufzeichnung gewährleisten, bestehe dann auch die Pflicht zu einer Belegausgabe. Im Gesetz zum Schutz vor Kassenmanipulationen sei geregelt, „dem Beteiligten an diesem Geschäftsvorfall in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang einen Beleg über den Geschäftsvorgang auszustellen und zur Verfügung zu stellen (Belegausgabepflicht)“. Das bedeute, dass jede Apotheke dem Kunden einen Kassenbon anbieten müsse. Dies könne sowohl in elektronischer als auch in Papierform erfolgen. Ersteres bedürfe jedoch der Zustimmung des Kunden.

Der Regelfall werde – zumindest zunächst – die Erstellung eines Papierbeleges sein, der „stets zwingend auszudrucken und dem Kunden zur Entgegennahme anzubieten ist“. Dieser müsse den Beleg aber weder annehmen noch aufbewahren. Auch für die Apotheke bestehe keine Pflicht, die nicht entgegengenommenen Papierbelege aufzubewahren. Um den Datenschutzvorgaben gerecht zu werden, müsse bei der Entsorgung dieser Belege aber sichergestellt sein, dass deren Inhalt nicht Dritten zugänglich gemacht werde. Das dürfte vor allem für Kunden mit Kundenkarte gelten, da in diesen Fällen häufig Klarname und Geburtsdatum mit auf den Bon gedruckt werden.

Dann verweist die ABDA auf die Pflichtangaben auf den Belegen: Der vollständige Name und die vollständige Anschrift der Apotheke, das Datum der Belegausstellung, der Zeitpunkt des Vorgangbeginns und der Vorgangsbeendigung, die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der Leistung, die Transaktionsnummer, das Entgelt und der darauf entfallende Steuerbetrag für die Lieferung oder Leistung in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt, und die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

Zudem erinnert die ABDA an die weiteren, zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Regelungen des Registrierkassengesetzes: So sei vorgegeben, dass das elektronische Aufzeichnungssystem und die digitalen Aufzeichnungen durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung zu schützen ist. Im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 6. November 2019 an die obersten Finanzbehörden der Länder finde sich dazu allerdings folgende Aussage: „Die technisch notwendigen Anpassungen und Aufrüstungen sind umgehend durchzuführen und die rechtlichen Voraussetzungen unverzüglich zu erfüllen. Zur Umsetzung einer flächendeckenden Aufrüstung elektronischer Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a AO wird es nicht beanstandet, wenn diese elektronischen Aufzeichnungssysteme längstens bis zum 30. September 2020 noch nicht über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.“ Wie bereits berichtet, gilt dafür also eine Übergangsfrist.

Laut ABDA bestehen für die Apotheken wie für alle anderen Betroffenen „fristgebundene Mitteilungspflichten gegenüber dem zuständigen Finanzamt“. Für bereits vor dem 1. Januar 2020 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme seien diese Mitteilungspflichten mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks bis zum 31. Januar 2020 zu erfüllen. Allerdings lasse sich etwa der Internetseite des Bayerischen Landesamtes für Steuern entnehmen, dass der amtlich vorgeschriebene Vordruck derzeit noch nicht zur Verfügung stehe und eine Meldung deshalb noch nicht möglich sei. Betroffenen Unternehmen werde daher empfohlen, abzuwarten, bis der Vordruck veröffentlicht werde. Wegen der „Komplexität der Thematik“ rät die ABDA bei Zweifelsfragen zu einer Rücksprache mit dem persönlichen Steuerberater an.

Ob die Bon-Ausgabepflicht überhaupt wie im Gesetz vorgesehen zum 1. Januar greift, ist noch offen. Derzeit gibt es eine Initiative aus der CDU/CSU-Fraktion, zur Überprüfung der Vorgaben. Zu Wochenbeginn befasste sich unter anderem die CDU-Landesgruppe der CDU/CSU-Bundestagsfraktion mit diesem leidigen Thema. Abgeordnete berichteten über den Ärger, die die Bon-Pflicht in ihren Wahlkreisen bei Händlern auslöst. Carsten Linnemann, stellvertretender Fraktionsvorsitzenden für den Bereich Wirtschaft, Mittelstand und Tourismus und Chef der einflussreichen CDU-Mittelstands- und Wirtschaftsunion (MIT) kündigte Korrekturen an: „Da müssen wir ran“, erklärte Linnemann Teilnehmern zufolge. Laut Linnemann soll sich auch das Bundeskabinett noch einmal mit der Bon-Pflicht befassen. Möglicherweise fällt noch in dieser Woche eine Entscheidung.

Newsletter
Das Wichtigste des Tages direkt in Ihr Postfach. Kostenlos!

Hinweis zum Newsletter & Datenschutz

Mehr aus Ressort
„Wir verhalten uns juristisch richtig“
Rezeptur-Retax: Kassen fordern tausende Euro
Wirtschafts-Identifikationsnummer
Ab sofort: Die W-IdNr kommt

APOTHEKE ADHOC Debatte