Abda: Beruf und Extraanschrift streichen Nadine Tröbitscher, 03.04.2024 11:14 Uhr
Die fehlende Berufsbezeichnung sorgt beim E-Rezept für Ärger und birgt ein Retax-Risiko. Geht es nach der Abda, kann auf die Berufsbezeichnung beim E-Rezept verzichtet werden. Und auch die geforderte Anschrift der sonstigen Gesundheitseinrichtung geht mit einem Retax-Risiko einher – ohne die Arzneimittelsicherheit zu erhöhen.
Die Berufsbezeichnung ist nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) eine Pflichtangabe. „Die Verschreibung muss enthalten: 1. Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis oder der Klinik der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme.“
Dass dies beim Papierrezept gefordert ist, soll auch so bleiben. Allerdings kann aus Sicht der Abda auf den Namen, Vornamen und die Berufsbezeichnung der verschreibenden Person beim E-Rezept verzichtet werden. Der Grund: „Nach geltender Rechtslage ist im Rahmen der Telematikinfrastruktur durch das Erfordernis eines elektronischen Heilberufsausweises gewährleistet, dass nur ein Arzt bzw. Zahnarzt eine ordnungsgemäße elektronische Verschreibung nach § 360 SGB V ausstellen kann“, heißt es in der Stellungnahme der Abda zur geplanten Änderung der AMVV.
Der Vorschlag der Abda: § 2 Absatz 1 AMVV als neuen Satz 2 ergänzen. „Abweichend von Satz 1 bedarf es bei einer Verschreibung, die nach Maßgabe des § 360 Absatz 1 SGB V unter Nutzung der Telematikinfrastruktur ausgestellt worden ist, keiner Angabe des Namens, Vornamens und der Berufsbezeichnung der verschreibenden Person.“
Sonstige Gesundheitseinrichtung
§ 2 Absatz 1 AMVV soll um einen anderen Punkt angepasst werden: „Name, Vorname, Berufsbezeichnung und Anschrift der Praxis, der Klinik oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung der verschreibenden ärztlichen, tierärztlichen oder zahnärztlichen Person (verschreibende Person) oder, sofern diese nicht in einer Gesundheitseinrichtung tätig ist, die Anschrift der verschreibenden Person, jeweils einschließlich einer Telefonnummer zur Kontaktaufnahme“.
Somit soll geregelt werden, dass auch Ärzt:innen, die nicht in einer Praxis oder Klinik arbeiten, Anschrift und Telefonnummer sowie die Berufsbezeichnung angeben müssen.
Kein Nutzen für AMTS
Für die Abda wirft der Punkt Fragen auf. Unklar bleibe, welche Gesundheitseinrichtungen neben Praxen oder Kliniken der Verordnungsgeber hier im Blick habe. „Die Ergänzung des Begriffs birgt daher rechtliche Risiken“, heißt es in der Stellungnahme. Eine Gefahr bestehe vor allem beim E-Rezept, wenn die Angabe als Freitext erfolge und nicht durch den Fachdienst der Gematik geprüft werden könne. Das erhöhe den Prüfaufwand in der Apotheke. Mehr noch: Auch das Retaxrisiko würde steigen. Außerdem sei nicht ersichtlich, dass durch die Angabe die Arzneimittelsicherheit verbessert werden könne.
Die Lösung: Von der Ergänzung absehen und die AMVV wie folgt anzupassen: „die Wörter ‚oder einer sonstigen Gesundheitseinrichtung‘ zu streichen und bei der Formulierung der Ergänzung nach den Wörtern (verschreibende Person) die Wörter ,in einer Gesundheitseinrichtung‘ durch das Wort ‚dort‘ zu ersetzen.“