Abda gibt Go

Apotheken dürfen Antigentests durchführen

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Berlin -

Nach vielen Diskussionen rund um das Thema „Antigen-Schnelltests in Apotheken“ informiert die Abda heute plötzlich darüber, dass Apotheker und PTA nun doch ihre Kunden auf Corona testen dürfen. Zwar seien zahlreiche Arbeitsschutzmaßnahmen zu berücksichtigen, doch ein generelles Verbot existiere nicht mehr. Der Arztvorbehalt nach § 24 IfSG in Bezug auf patientennahe Schnelltests wurde bereits Ende Oktober gestrichen. Nun steht fest: Auch Pharmazeuten dürfen Tests durchführen.

Kurz vor Weihnachten stellt die Abda klar, dass Apotheker und PTA Abstriche zum Nachweis auf Sars-CoV-2 vornehmen dürfen. Antigen-Schnelltests in Apotheken sind somit ab sofort erlaubt. „Nach Auffassung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) und der für die Aufsicht zuständigen Landesministerien steht es jedem Apothekenleiter frei, Antigentests durchzuführen. Da umfangreiche Arbeitsschutzmaßnahmen vorgeschrieben sind und die Apotheken durch Pandemie-Maßnahmen ohnehin schon stark beansprucht werden, wird aber wohl nur eine begrenzte Zahl von Apotheken diese Dienstleistung kurzfristig anbieten“, informiert Abda-Präsident Friedemann Schmidt.

Vor einigen Wochen klang das noch anders. Die Abda lehnte zunächst nicht nur die Durchführung, sondern auch den Verkauf ab. Dabei bezog sich die Abda auf § 3 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV). Später lenkte sie ein und sprach sich zumindest für den Verkauf aus. „Allgemein halten wir grundsätzlich klarstellende Regelungen für erforderlich, um eine Abgabe von Schnelltests zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Apotheken rechtssicher zu regulieren“, hieß es Mitte Oktober. Auch die Durchführung von Tests in Apotheken hielt die Abda generell für möglich, jedoch sei „ergänzend ein rechtssicherer Rahmen für die Abgabe und auch die Durchführung von Point-of-Care-Tests durch Apotheken vorzunehmen“.

Nun scheint dieser rechtssichere Rahmen gegeben. Apotheken dürfen nun Schnelltests durchführen. Die Kunden müssen asymptomatisch sein. Personen, die bereits husten oder fiebrig sind, müssen einen Arzt aufsuchen. „Eine Verpflichtung zur patientennahen Labordiagnostik, auch Point-of-care-Tests (PoC-Tests) genannt, gibt es jedoch nicht“, stellt die Abda klar. Sie verweist auf die zahlreichen unterschiedlichen Rechtsauffassungen und die daraus resultierende Unsicherheit der Apotheker in den letzten Wochen. Doch nun hätten sich Bund und Länder in der vergangenen Woche darauf verständigt, dass die Durchführung der Tests in Apotheken ohne weitere Rechtsänderung erlaubt sei. „Die meisten Fragen dürften auf Länderebene geklärt werden. Die apothekerlichen Bundesorganisationen werden den Prozess aber unterstützen“, so Schmidt.

 

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