Ab November: Dosierung gehört aufs Rezept APOTHEKE ADHOC, 30.09.2020 12:20 Uhr
Auch für Fertigarzneimittel muss ab dem 1. November die Dosierung auf Rezepten angegeben werden. Dies erfordert eine Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Hiernach muss der Arzt künftig die Dosierung des verordneten Fertigarzneimittels auf der Verordnung angeben. Dies kann unterbleiben, wenn Patienten einen Medikationsplan erhalten. Kritiker warnen vor Retaxationen und weisen auf die im Oktober anlaufende „Testphase“ hin.
Laut Apothekerverband Schleswig-Holstein (AVSH) kann die fehlende Angabe ein neuer Retaxgrund werden. „Daher empfehlen wir Ihnen dringend, bei fehlender Angabe der Dosierung diese nach Rücksprache mit dem Arzt zu vermerken und mit Datum und Unterschrift abzuzeichnen.“ Laut AVSH kann die Dosierungsangabe unterbleiben, wenn dem Patienten ein Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst oder eine schriftliche Dosierungsanweisung vorliegen und wenn der Arzt dies auf der Verschreibung kenntlich gemacht hat.
Eine weitere Ausnahme von der Pflichtangabe zur Dosierung auf der ärztlichen Verordnung ist laut Verband die unmittelbare Abgabe des verschriebenen Fertigarzneimittels an die verschreibende Person. Auch wenn es in diesem Fall nicht ausdrücklich in der neu gefassten AMVV gefordert werde, empfehle sich die Abgabe an die verschreibende Person auf der Verordnung zu vermerken, rät der Verband.
Bei Arzneimitteln, die in der Apotheke hergestellt werden, bleibt es dabei, dass die Zusammensetzung nach Art und Menge oder die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, von dem eine Teilmenge abgegeben werden soll, sowie eine Gebrauchsanweisung auf der ärztlichen Verordnung anzugeben ist, es sei denn, dieses Arzneimittel wird an die verschreibende Person abgegeben. Liege ein dringender Fall vor und eine Rücksprache mit dem Arzt sei nicht möglich, dürfen nach der neugefassten AMVV folgende Angaben auf der Verordnung vom abgebenden Apotheker ergänzt werden:
- Geburtsdatum der Person, für die das Arzneimittel bestimmt ist
- Datum der Ausfertigung
- Darreichungsform, sofern die Bezeichnung des Fertigarzneimittels, des Wirkstoffs oder des in der Apotheke hergestellten Arzneimittels nicht eindeutig ist
- Angaben zur Gebrauchsanweisung bei in der Apotheke hergestellten Arzneimitteln
- Angaben zur Dosierung
Auch wenn kein dringender Fall vorliegt, dürfen laut Verband folgende Angaben auf der Verordnung vom abgebenden Apotheker ergänzt werden, wenn diese zweifelsfrei bekannt sind:
- Vorname der verschreibenden Person
- Telefonnummer zur Kontaktaufnahme
- Hinweis auf einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst
- Schriftliche Dosierungsanweisung nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 AMVV
Laut GKV-Spitzenverband soll der Oktober bereits als „Testphase“ dienen und die Software der Ärzte durch ein entsprechendes Update bereits die Dosierungsangaben drucken. Damit solle sichergestellt sein, dass spätestens ab 1. November sämtliche Arzneimittelverordnungen auch Dosierungsangaben enthalten, so der Verband: „Sollten Sie im Verlaufe des kommenden Monats feststellen, dass einzelne Praxen beziehungsweise Krankenhäuser keine Dosierungsangaben zu verordneten Arzneimitteln auf die Verordnung drucken, empfehlen wir, vorsorglich mit den verordnenden Ärzten Rücksprache zu halten und diese auf die durchzuführenden Updates und die neue Rechtspflicht ab 01. November 2020 hinzuweisen. Sollte es technische Probleme bei der Umsetzung der verpflichtenden Angabe der Dosierung auf ärztlichen Verordnungen geben, bitten wir um Mitteilung möglichst mit Unterlagen zur Verifizierung.“