Ab morgen müssen Apotheken von jedem Kunden/jeder Kundin, die einen Antigenschnelltest auf Sars-CoV-2 im Rahmen der Bürgertestungen durchführen lassen wollen, einen Lichtbildausweis verlangen. Gerade bei Kindern kann das allerdings zum Problem werden – nicht alle Kinder besitzen einen Kinderreisepass oder einen Personalausweis.
Ab morgen ist eine ausführliche Auftrags- und Leistungsdokumentation für die Abrechnung erforderlich, sodass die Apotheke auch personenbezogene Daten erfassen muss. Dazu gehören beispielsweise der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum und die Anschrift. In der Testverordnung (TestV) heißt es: Bei Testungen nach § 4a ist gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorzulegen.
Für Eltern könnten sich hier Probleme ergeben. Regulär besitzen Kinder in Deutschland ab 16 Jahren einen Personalausweis. Jüngere Kinder sind nicht verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen. Zwar kann dieser auch vor dem 16. Geburtstag beantragt werden, jedoch nur auf Sonderwegen. Darüber hinaus gibt es einen Kinderreisepass (bis zum 12. Lebensjahr). Kinderreisepässe haben die grünen gefalteten Kinderausweise ersetzt und sind seit dem 1. Januar 2021 nur noch ein Jahr gültig. Zwar können biometrische Pässe ab Geburt ausgestellt werden, eine Pflicht für Eltern zur direkten Beantragung besteht jedoch nicht.
Können die Eltern keinen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen, so darf die Apotheke die Testung nicht durchführen. Neben der Vorlage des Lichtbildausweises und der Dokumentation der personenbezogenen Daten müssen noch folgende Angaben gemacht werden: Uhrzeit der Testung, Ergebnis der Testung und Mitteilungsweg an die getestete Person. Auch der Grund der Testung soll erfragt und angegeben werden. Nur durch eine vollständige Auftrags- und Leistungsdokumentation wird die Vergütung gewährt.
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