Ab morgen: Impfzertifikate werden ungültig Alexandra Negt, 31.01.2022 12:04 Uhr
Die Gültigkeit der Impfzertifikate wird von einem Jahr auf neun Monate begrenzt. Das bedeutet: Personen, deren zweite Spritze der Grundimmunisierung länger als neun Monate zurück liegt, verfügen nicht mehr über einen vollständigen Impfschutz. Der nationale 2G-Status verfällt ohne Booster-Impfung hingegen nicht.
Die EU-Mitgliedstaaten haben sich auf eine verkürzte Gültigkeit der Impfzertifikate geeinigt. Auch Deutschland wird diese Regelung zum 1. Februar umsetzen. Die angepasste Gültigkeit soll das Reisen innerhalb der EU erleichtern. Ab Februar soll demnach der Impfstatus der Person – und nicht mehr die Pandemie-Lage im Herkunftsland – ausschlaggebend für die Einreise in ein EU-Mitgliedsland sein.
„Für das digitale Covid-Impfzertifikat der EU wurde mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2288 für Reisezwecke eine Anerkennungsdauer von 270 Tagen festgelegt“, informiert das BMG. „Diese Regelung findet ab dem 1. Februar 2022 Anwendung. Als Verordnung ist sie unmittelbar anwendbares EU-Recht und bedarf folglich keiner Umsetzung.“
Booster-Impfungen sind unbegrenzt gültig. Personen, die eine dritte Spritze erhalten haben, verfügen somit über ein dauerhaft gültiges Impfzertifikat, welches die Einreise in andere EU-Staaten problemlos ermöglicht.
Nach 9 Monaten quasi „ungeimpft“
Bislang galten Doppeltgeimpfte für zwölf Monate als „vollständig“ gegen das Coronavirus geimpft. Mit der Verkürzung auf 270 Tage wird bei einigen Grundimmunisierten die Auffrischimpfung fällig. Trotz der Zweifachimpfung gelten Personen bei Überschreitung der Frist von neun Monaten quasi wieder als ungeimpt – bezogen auf EU-weite Einreiseregelungen. Diese Regelung weicht von den aktuellen Zulassungen der Impfstoffe ab. Hier ist (außer bei Covid-19 Vaccine Janssen) eine Grundimmunisierung weiterhin mit zwei Spritzen ohne zeitliche Befristung bis zur Booster-Impfung angegeben. Das Besondere: Der Zutritt zu 2G-Veranstaltungen, Gastronomie, Kino & Co. ist weiterhin möglich, da die EU-Verordnung die nationalen Regelungen nicht betreffe, informiert das BMG.