Neue Testverordnung tritt in Kraft

Ab sofort: Genesenenzertifikate aus der Apotheke

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Berlin -

Apotheken dürfen auch Genesenenzertifikate ausstellen, jetzt ist auch die Abrechnung geklärt. Die novellierte Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde heute im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt morgen in Kraft. Damit können Apotheken loslegen – sofern der Deutsche Apothekerverband (DAV) die Funktion im Portal freischaltet.

Genesenenzertifikate werden auf Basis eines positiven PCR-Tests nach frühestens 28 Tagen ausgestellt und sind bis zu sechs Monate gültig. Dann muss sich der Patient impfen lassen – eine einmalige Impfung genügt. Dann wiederum erhält der Patient ein Genesenenimpfzertifikat. Letzteres kann bereits seit Anfang Juli ausgestellt werden.

Für Genesenenzertifikate gab es diese Funktion beim Portal des DAV bislang nicht. „Die technischen Vorbereitungen sind im Verbändeportal bereits abgeschlossen, die neue Funktion soll zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung freigeschaltet werden. Angepasste Handlungshilfen für die Apotheken werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt“, teilte die Abda mit.

Nun ist es soweit: Die Verordnung wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt morgen in Kraft. Die Abrechnungsdetails folgen derselben Logik wie bei den Impfzertifikaten: Spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats werden Sammelbelege erstellt, aus denen sich die Anzahl der erstellten Zertifikate und der dafür geltend gemachte Erstattungsbetrag ergibt. Angaben zur Person, für die das Zertifikat ausgestellt wurde, dürfe nicht enthalten sein.

Die Belege gehen an die Rechenzentren, die ihrerseits monatlich oder quartalsweise mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) abrechnen. Sachliche oder rechnerische Fehler können bei der nachfolgenden Übermittlung berichtigt werden. Das BAS zahlt die Beträge aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds aus und übermittelt die gezahlten Beträge unverzüglich an das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Der Bund erstattet die Beträge innerhalb einer Woche.

6 Euro können Apotheken laut § 12 TestV pro Genesenenzertifikat abrechnen. Genauso wie die Rechenzentren sind sie verpflichtet, die rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren.

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