Ab 9. Dezember: 60 Cent pro Corona-Test APOTHEKE ADHOC, 08.12.2020 15:39 Uhr
Ab Mittwoch dürfen Apotheken nur noch 60 Cent pro Corona-Test abrechnen. So steht es in einer Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die heute im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und morgen in Kraft tritt.
Mit der Preisverordnung für Sars-CoV-2 Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (AntigenPreisV) deckelt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Handelsspannen von Großhändlern und Apotheken beim Verkauf entsprechender Tests. Demnach darf bei Abgabe an berechtigte Leistungserbringer oder Apotheken auf den tatsächlichen Abgabepreis des Herstellers pro Test ein einmaliger Festzuschlag von 40 Cent sowie die Umsatzsteuer erhoben werden. Apotheken können pro Test einen einmaligen Festzuschlag von 60 Cent sowie die Umsatzsteuer erheben.
Ursprünglich wollte das BMG den Betrag bei 40 Cent deckeln. Die Abda hatte sich in einer Stellungnahme zwar für 60 Cent – mindestens 7,50 Euro je Packung – ausgesprochen, aber auch einen einheitlichen Preis unabhängig vom Vertriebsweg gefordert. Je nach Verfügbarkeit und Lieferbereitschaft könnten Interessenten sonst zu günstigeren Konditionen direkt beim Hersteller bestellen, hieß es. „Gerade für größere Abnehmer wie zum Beispiel Krankenhauskonzerne oder Heimträger dürfte dies praktisch relevant sein“, so die Abda. Apotheken würden zu „Rest- beziehungsweise Notlieferanten“ degradiert: „De facto wird dies dazu führen, dass die Bestellung größerer Mengen regelhaft im Direktbezug beim Hersteller oder aber über den Großhandel laufen wird. Eine Zwischenschaltung öffentlicher Apotheken wird mithin primär für kleinere Bestellungen mit lokalem Bezug erfolgen.“ Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die Zuschläge daher auch im Direktvertrieb erhoben werden.
Dies hat das BMG offenbar nicht berücksichtigt. Allerdings wurde – wie ebenfalls von der Abda angeregt – gegenüber dem ersten Entwurf klargestellt, dass der jeweils tatsächlich verlangte Herstellerabgabepreis als Grundlage dient und nicht die möglicherweise existierenden „unverbindlichen Preisempfehlungen“ oder „Listenpreise“.
Ebenfalls berücksichtigt wurden alte Liefervereinbarungen: Die Regelung gilt nicht für die Abgabe von Antigentests zur patientennahen Anwendung zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem 9. Dezember geschlossen wurden. Die Abda hatte vor einer „erheblichen Beeinträchtigung der Interessen der Vertragspartner“ gewarnt – „und zwar sowohl in die eine als auch in die andere Richtung“.
Aufgrund der aktuellen Entwicklung sei die Preisregulierung erforderlich, begründete das BMG diesen Schritt. Ziel dieser Zuschläge sei es, dass die POC-Antigen-Tests für die berechtigten Leistungserbringer ausreichend zur Verfügung stünden und diese von der Möglichkeit zur Testung im gebotenen Umfang Gebrauch machten. Der mit der Deckelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei unter Abwägung der mit der Verordnung verfolgten Ziele des Gesundheits- und Lebensschutzes gerechtfertigt. Zudem diene die Festlegung der Zuschläge der Begrenzung der Ausgaben der Krankenkassen und solle so deren finanzielle Leistungsfähigkeit auch langfristig sichern.