Ab März 2020: Das Wiederholungsrezept Alexandra Negt, 09.01.2020 08:54 Uhr
Mitte November ebnete der Bundestag den Weg für das Wiederholungsrezept. Hierbei handelt es sich um eine Verordnung, auf die die Apotheke ein Arzneimittel mehrmals abgeben darf. Gedacht ist das Rezept für chronisch Kranke – in Kraft treten soll die Regelung Anfang März.
Das Wiederholungsrezept ist für Menschen vorgesehen, die ein Arzneimittel dauerhaft einnehmen. Die gesondert gekennzeichneten Rezepte ermöglichen dem Patienten nach erstmaliger Belieferung drei weitere Arzneimittelabgaben, ohne dass eine neue Verordnung ausgestellt werden muss. Das Wiederholungsrezept gilt ausschließlich für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel. Die Gültigkeitsdauer ist vom Arzt festzulegen. Fehlt diese Angabe, so ist die Gültigkeit auf drei Monate festgesetzt.
§ 31 Abs. 1 SGB V
„Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. [...] Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.“
§ 4 Abs. 3 AMVV
„Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat.“
Konkrete Vorgaben zur Verordnungsvorlage fehlen bislang. Auch die Frage nach dem Abrechnungsprinzip ist noch nicht geklärt.
Chronisch krank
Wer mindestens einen Arztbesuch pro Quartal wegen derselben Krankheit über die Dauer von mindestens einem Jahr nachweisen kann ist laut Gesetzgeber chronisch krank.
In der Chroniker-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) sind folgende weitere Kriterien festgehalten:
- das Vorhandensein einer Pflegebedürftigkeit des Pflegegrades 3, 4 oder 5
- ein Grad der Behinderung
- eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 Prozent oder höher.
- der Bedarf einer kontinuierlichen medizinische Versorgung um lebensbedrohliche Verschlimmerungen zu vermeiden
- eine mögliche Verminderung der Lebenserwartung durch die Krankheit
- eine dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität durch die Krankheit
Zu den chronischen Krankheiten, die eine Dauerbehandlung erfordern, gehören unter anderem Diabetes, Asthma, chronisch obstruktive Atemwegserkrankungen, chronisch entzündliche Darmerkrankungen, koronare Herzkrankheiten oder Autoimmunerkrankungen.