Heute lösen die Vorgaben im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) die im UPD-Gesetz verlängerten Corona-Sonderregeln ab. Für die Apotheken heißt das Umdenken. Denn die neuen Austauschregeln sind an die Nichtverfügbarkeit gekoppelt. Und das muss bei der Bedruckung beachtet werden.
Bisher hatten die Apotheken bei der Abgabe mehr Beinfreiheit, wenn ein Arzneimittel nicht vorrätig war. Wurde ausgetauscht, musste gemäß den Vorgaben das Sonderkennzeichen und Faktor „5“ aufgedruckt werden für den Fall, dass kein Rabattarzneimittel vorrätig ist, oder Faktor „6“, wenn weder das Rabattarzneimittel noch einer der vier preisgünstigsten Importe vorrätig ist. Ein Defektbeleg war nicht nötig.
Doch seit heute gelten die erleichterten Austauschregeln nur, wenn ein Arzneimittel nicht lieferbar ist. Im Gesetz heißt es: „Das verordnete Arzneimittel stellt lediglich den Ausgangspunkt für die Auswahlregelung zur Bestimmung des abzugebenden Arzneimittels dar. Entscheidend ist aber die Nichtverfügbarkeit des Arzneimittels, das unter Berücksichtigung des Rahmenvertrages von der Apotheke abgegeben wird.“
Ein Arzneimittel gilt als nicht lieferbar, wenn es innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen bei vollversorgenden Arzneimittelgroßhandlungen nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken von nur einem Großhandel beliefert, liegt eine Nichtverfügbarkeit vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Frist durch eine Verfügbarkeitsanfrage nicht beschafft werden kann.
Dies muss auf der Verordnung dokumentiert werden. Dazu finden die in der Technischen Anlage 1 zur Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 Absatz 3 SGB V Sonder-PZN und der zugehörige Faktor Anwendung:
Das bedeutet: Ab heute kann die Akutversorgung nur noch Anwendung finden, wenn sich auch wirklich um eine Akutversorgung handelt – beispielsweise im Notdienst. Begründender Vermerk, Datum, Unterschrift und vorzugsweise die Angabe der Uhrzeit gehören auf das Rezept. Zur Erinnerung: Die Kassen hatten in der Vergangenheit schon die Akutversorgung retaxiert. Betroffen waren Protonenpumpenhemmer, die aus Sicht der Barmer keine Akutversorgung darstellen.
Außerdem dürfen Apotheken auch weiterhin ohne Arztrücksprache von der Verordnung abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird. Dies gilt für:
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