Seit rund fünf Jahren gilt auch in Apotheken die Bon-Pflicht. Nun gibt es eine weitere Neuerung: Apotheken müssen auf dem Kassenbon unter anderem den Namen des oder der Patient:in angeben – aber nicht immer.
Apotheken müssen Kund:innen künftig nicht nur einen Bon in Papierform oder als elektronische Variante zur Verfügung stellen, sondern dabei auch bestimmte Pflichtangaben machen. So ist unter anderem der Name des/der Patient:in auf dem Kassenbon verpflichtend – zumindest, wenn Versicherte ihre Krankheitskosten steuerlich absetzen wollen.
So können Steuerzahler:innen die entsprechenden Ausgaben unter gewissen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung angeben und so ihre Steuerlast senken. Sobald die Kosten für Arzneimittel & Co. die zumutbare Belastung überschreiten, wird dies vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt. Wie hoch der Grenzwert ist, richtet sich dabei nach dem Einkommen und der Lebenssituation. Grundlage ist § 33 Einkommensteuergesetz (EstG).
Doch um die entsprechenden Kosten steuerlich geltend machen zu können, müssen Steuerpflichtige gemäß § 64 Absatz 1 Nr. 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung zudem einen „Nachweis der Zwangsläufigkeit“ erbringen, und zwar in Form einer „Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel (§§ 2, 23, 31 bis 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).“
Das Problem: Mit der flächendeckenden Einführung des E-Rezeptes gestaltet sich dies schwierig. Das Bundesfinanzministerium (BMF) reagiert: Künftig ist ein Kassenbon Pflicht, und zwar mit dem Namen des/der Patient:in und weiteren Angaben.
Wie das BMF in einem aktuellen Schreiben klarstellt, soll künftig der Kassenbon als notwendiger Nachweis für die außergewöhnliche Belastung dienen: „Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen“, heißt es.
Die Belege müssen dabei bestimmte Anforderungen erfüllen beziehungsweise Pflichtanhaben aufweisen. So muss die Apotheke auf den Kassenbon nicht nur den Namen des/der Steuerpflichtigen aufdrucken, sondern auch die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag beziehungsweise Zuzahlungsbetrag und die Art des Rezeptes.
Die Pflicht zur Einreichung entsprechender Belege gilt bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Für das Jahr 2024 wird ein fehlender Name auf dem Kassenbon laut dem BMF nicht beanstandet. Ab 2025 ist dies jedoch Pflicht und Apotheken müssen auf Bitte des/der Patient:in die entsprechenden Angaben aufdrucken. Handschriftliche Vermerke dürften dagegen laut dem Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine nicht zulässig sein.
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