Ab 15. Dezember: 20 Cent mehr je Packung, Abrechnung geklärt Alexander Müller, 04.11.2021 10:58 Uhr
Insgesamt 150 Millionen Euro sollen die Apotheken für zusätzliche pharmazeutische Dienstleistungen bekommen. Das Schiedsverfahren zur konkreten Definition der Leistungen läuft noch, heute soll zumindest das Abrechnungsverfahren geklärt werden. Geplant ist nach Informationen von APOTHEKE ADHOC der Einsatz eines digitalen Sonderbelegs, über den die 20 Cent pro Rx-Arzneimittel ab 15. Dezember an den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) abgeführt werden.
Eigentlich hätten sich der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband bis Ende Juni einigen sollen, wofür die Apotheken künftig ihr zusätzliches Honorar erhalten. Denn mit dem Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) wurde vor knapp einem Jahr nur grundsätzlich festgelegt, dass es einen Zuschlag für Leistungen gibt, die über die normale Beratung gemäß Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hinausgehen. Doch die Vertragspartner konnten sich nicht einigen und so wurde die Schiedsstelle angerufen.
Trotzdem wird das Geld wie geplant ab 15. Dezember eingesammelt. Der Apothekenzuschlag für die Rx-Abgabe steigt um den Zuschlag zur Finanzierung zusätzlicher pharmazeutischer Dienstleistungen nach § 129 Absatz 5e Sozialgesetzbuch (SGB V) in Höhe von 20 Cent. In der Folge steigen die Abgabepreise, sodass der GKV-Spitzenverband auch die Festbeträge anpassen muss.
Den Honorarzuschuss von 20 Cent pro abgegebener Rx-Packung erhalten die Apotheken aber nicht unmittelbar, die Beträge fließen analog zur Notdiensthonorierung zunächst in den Nacht- und Notdienstfonds (NNF) und werden von hier aus umverteilt. Und genau wie beim zweckgebundenen Zuschuss für den Notdienst soll es für die pharmazeutischen Dienstleistungen einen eigenen Beleg geben – mit einem maßgeblichen Unterschied.
Auf Initiative des Verbands der Rechenzentren (VDARZ) soll erstmals eine moderne Form der Abrechnung umgesetzt werden: Der Sonderbeleg soll ausschließlich in digitaler Form befüllt und an die Rechenzentren übermittelt werden. Anders als bei der Abwicklung der Notdienstpauschale müssen die Rechenzentren die Sonderbelege dann nicht aus der normalen Rezeptabrechnung herausfischen.
Dieses Prozedere soll heute zischen den Beteiligten finalisiert werden: Die Abda hat für den Nachmittag zu einer Videokonferenz in großer Runde geladen. DAV und Krankenkassen sind dabei, Vertreter des NNF sowie die Spitzen des VDARZ und des Verbands der Softwarehäuser (Adas).
Erstmals ein Digitalbeleg
Dann muss immer noch geklärt werden, wofür die Apotheken wie vergütet werden. Das SGB V bleibt in den Vorgaben eher vage. Hier ist von „Maßnahmen der Apotheken zur Verbesserung der Sicherheit und Wirksamkeit einer Arzneimitteltherapie“ die Rede und beispielhaft werden angeführt:
- der Anwendung bestimmter Wirkstoffe, die nur in besonderen Therapiesituationen verordnet werden,
- der Behandlung chronischer schwerwiegender Erkrankungen,
- der Behandlung von Patienten mit Mehrfacherkrankungen und Mehrfachmedikation und
- der Behandlung bestimmter Patientengruppen, die besondere Aufmerksamkeit und fachliche Unterstützung bei der Arzneimitteltherapie benötigen.
Explizit ist der Präventionsgedanke im Gesetz verankert: Vergütet werden könnten auch Maßnahmen zur Vermeidung von Krankheiten und deren Verschlimmerung. Die pharmazeutische Betreuung von Patient:innen in Gebieten mit geringer Apothekendichte soll besonders berücksichtigt werden.
Gerade auf diesen „Landapotheken-Aspekt“ hatten sich die Krankenkassen in den Verhandlungen offenbar versteift. Einigkeit besteht dem Vernehmen nach weitestgehend bei Maßnahmen zu AMTS und Prävention. Die Apothekerseite ist allerdings überzeugt, dass man mit dem bisher vorgesehenen Zuschlag nicht weit kommt.