Es gibt Änderungen im BKK-Apothekenhilfsmittelvertrag. Diese treten am 1. Oktober in Kraft. Für Apotheken wichtig: Ein erneuter Beitritt ist nicht erforderlich.
Der Umfang des BKK-Apothekenhilfsmittelvertrages wurde um apothekenübliche Hilfsmittel erweitert, die bislang nicht vereinbart waren.
Für eine transparentere Darstellung wurde die Struktur der Anlagen modifziert. Dies erfolgte „unter Berücksichtigung der veränderten bzw. neu geschaffenen PQ-Bereiche“, heißt es in einem Schreiben. Dadurch werde die vertragliche Abbildung der apothekenüblichen und somit präqualifizierungsfreien Hilfsmittel in der Vertragssystematik übersichtlicher.
Bisher geltende Vertragsinhalte, beispielsweise die Genehmigungsfreigrenze, behalten ihre Gültigkeit, heißt es weiter. Somit können vertraglich vereinbarte Hilfsmittel bis zum Abgabepreis von 250,00 Euro netto genehmigungsfrei abgerechnet werden. Der Genehmigungspflicht unterliegen weiterhin alle nicht geregelten Artikel.
Aber: „Aufgrund deutlich divergierender Preisvorstellungen konnte keine Übereinkunft für Hilfsmittel der PG 15 erzielt werden“, heißt es. Diese Gruppe umfasst aufsaugende und ableitende Inkontinenzhilfen.
Diese Änderungen erfordern sehr umfassende Arbeiten zum BKK Apothekenhilfsmittelvertrag. „Deshalb wird der Vertragsassistent für diesen Hilfsmittelvertrag für die Zeit vom 16. bis zum 27. September unterbrochen“, heißt es. Und weiter: „In diesem Zeitraum können keine Online-Beitritte/Austritte zum BKK Apothekenhilfsmittelvertrag ausgeführt werden.“
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