Ab 1. März: Ersatzkassen genügt ein Defektbeleg APOTHEKE ADHOC, 26.02.2021 11:24 Uhr
Bei Lieferengpässen müssen Apotheken gegenüber den Ersatzkassen nur noch einen statt bislang zwei Großhändler anfragen, bevor sie ein vorrätiges Alternativmedikament an den Patienten abgeben dürfen. Außerdem dürfen bei Nichtverfügbarkeit nach Rücksprache mit dem Arzt auch Packungsgröße und -anzahl geändert werden, um Versicherte sofort versorgen zu können.
Das regelt der neue Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem Verband der Ersatzkassen (vdek), der nach zweijährigen Verhandlungen an den Rahmenvertrag sowie gesetzliche Neuregelungen angepasst wurde. Die neuen Regelungen treten bereits zum 1. März in Kraft.
„Die schnelle Versorgung des Patienten mit dem richtigen Arzneimittel ist gerade in Pandemiezeiten extrem wichtig, um unnötige Kontakte zu vermeiden“, sagt DAV-Chef Thomas Dittrich. „Aber auch jenseits der Pandemie beeinträchtigen Lieferengpässe die Versorgung und erhöhen den Aufwand in der Apotheke. Der neue Arzneiversorgungsvertrag zwischen Apotheken und Ersatzkassen ist eine Win-Win-Situation, da die Versicherten schneller versorgt werden können und die Apotheken von unnötiger Bürokratie entlastet werden.“
Ulrike Elsner, Vorstandsvorsitzende des vdek, sagte: „Der Vertrag erleichtert nicht nur unter Corona-Bedingungen die Versorgung der Ersatzkassenversicherten mit Medikamenten. Er vereinfacht und beschleunigt auch die Abläufe für die Apotheken. So erhalten die Ersatzkassenversicherten in dringenden Fällen auch bei Nichtverfügbarkeit des verordneten Präparates umgehend ein gleichwertiges Medikament, ohne dass die Apotheke hier noch einmal Rücksprache mit der Arztpraxis halten muss.“
Mit der Corona-Eilverordnung waren den Apotheken vor knapp einem Jahr verschiedene Erleichterungen bei der Abgabe eingeräumt worden. Allerdings sind die Möglichkeiten nur zeitlich begrenzt und enden derzeit zum 31. März. Über eine Verlängerung wird noch diskutiert.