50 Cent: Pro Arzneimittel, nicht pro Packung! Nadine Tröbitscher, 01.08.2023 15:06 Uhr
Eine 50 Cent-Prämie plus Mehrwertsteuer sollen Apotheken für den Austausch eines Arzneimittels erhalten, wenn ein Lieferengpass vorliegt. Und das schon seit dem 27. Juli. Doch noch ist die Abrechnung nicht geklärt – auch nicht rückwirkend.
Die Engpass-Prämie ist im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) verankert. Mit der Änderung in § 3 Absatz 1a der Arzneimittelpreisverordnung ist der Grundstein für den Apothekenzuschlag in Höhe von 60 Cent im Falle eines Austauschs eines verordneten Arzneimittels nach § 129 Absatz 2a Sozialgesetzbuch (SGB V) gelegt. „Dieser Austausch setzt die Nichtverfügbarkeit des abzugebenden Arzneimittels voraus. Das Nähere ist in § 129 Absatz 2a SGB V definiert“, teilt eine Sprecherin aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) zur 50 Cent-Prämie mit. „Einzelheiten zur Abrechnung sind durch die Rahmenvertragspartner festzulegen“, heißt es weiter.
Gemäß der Vorschrift können Apotheken bei Nichtverfügbarkeit eines nach Maßgabe des Rahmenvertrags abzugebenden Arzneimittels dieses gegen ein verfügbares wirkstoffgleiches Arzneimittel austauschen. Eine Nichtverfügbarkeit liegt vor, wenn das Arzneimittel innerhalb einer angemessenen Zeit durch zwei unterschiedliche Verfügbarkeitsanfragen beim Großhandel nicht beschafft werden kann. Werden Apotheken nur von einem Großhandel beliefert, genügt eine Verfügbarkeitsanfrage. Apotheken dürfen ohne Arztrücksprache von der ärztlichen Verordnung abweichen, wenn die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird.
Dies gilt in puncto:
- Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung maßgeblichen Messzahl,
- Packungsanzahl,
- Abgabe von Teilmengen aus der Packung eines Fertigarzneimittels, soweit die verordnete Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Maßgeblich für die Abrechnung der 50-Cent-Prämie ist die Anzahl der verordneten Arzneimittel, nicht die Anzahl der abgegebenen Packungen. Abgerechnet wird unter Verwendung der Sonder-PZN: 17717446. Die Einzelheiten zur Bedruckung und der Angaben beim E-Rezepte stimmen Deutscher Apothekenverband (DAV) und GKV-Spitzenverband derzeit ab. „Leider können wir Ihnen hierzu zum jetzigen Zeitpunkt keine Auskunft geben, da wir uns dazu erst mit dem DAV austauschen werden“, heißt es vom GKV-Spitzenverband.
Übergangslösung für 50 Cent-Prämie in Arbeit
Der DAV will sich für eine Übergangslösung starkmachen. „Der Deutsche Apothekerverband wird alles dafür tun, dass die Apotheken das Honorar so schnell wie möglich abrechnen können“, so der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann. „Aktuell arbeiten der GKV-SV, der DAV, die Apothekensoftware-Häuser sowie die Apothekenrechenzentren mit Hochdruck an einer pragmatischen technischen Umsetzung hinsichtlich der Bedruckung der Rezepte“, so Hubmann weiter.
Doch die 50 Cent-Prämie steht den Apotheken bereits zu. Es muss also auch eine rückwirkende Lösung her. Wie auch immer diese aussehen könnte, sei es über ein Gießkannenprinzip an alle Apotheken oder über den individuellen Einsatz der Sonder-PZN Nichtverfügbarkeit – allerdings würden dann Vorgänge nicht erfasst, bei denen die Sonder-PZN fehlt aber ein entsprechender handschriftlicher Vermerk auf der Verordnung vorgenommen wurde.