Botendienst

5 Euro: DAV will Abrechnungsklarheit bis Donnerstag

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Berlin -

Seit knapp einer Woche können Apotheken für den Botendienst ein Extra-Honorar von fünf Euro abrechnen. Bis zum Donnertag will der Deutsche Apothekerverband (DAV) mitteilen, wie das konkret ablaufen soll. Zum Monatsende reichen die Apotheken ihre Rezepte bei den Rechenzentren ein. Zwischen DAV und GKV-Spitzenverband geklärt werden muss zudem, wie die einmalige Pauschale von 250 Euro abgerechnet wird. Diese müssen nur die gesetzlichen Krankenkassen zahlen.

Am 22. April ist die Sars-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten. Die Honorierung des Botendiensts ist befristet bis zum 30. September. Mit der Eil-Verordnung traten weitere Maßnahmen zur Beherrschung der Corona-Krise in Kraft. Als Reaktion auf die Versorgungsprobleme in den Apotheken verschafft Spahn den Apothekern mehr „Beinfreiheit“ beim Austausch von Arzneimitteln. Selbst von der Aut Idem-Regelung kann danach abgewichen werden.

Der Verordnungstext definiert zum Botendienst Ausnahmen von der Arzneimittelpreisverordnung:

  • Apotheken können danach bei der Abgabe von Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort einen Zuschlag von einmalig 5 Euro erheben.
  • Apotheken können zudem „einmalig einen Betrag zur Förderung von Botendiensten in Höhe von 250 Euro zulasten der gesetzlichen Krankenkassen erheben“. Das Nähere über die Aufbringung und Verteilung sollen der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband aushandeln.

Den Zuschlag von fünf Euro für den Botendienst bezahlen müssen auch die privaten Krankenversicherungen (PKV). Bei Privatpatienten soll die Gebühr in Höhe von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen werden, beispielsweise mit dem Hinweis „Sonderentgelt Botendienst Pandemie“. Anders verhält es sich mit dem einmaligen Zuschuss von 250 Euro. Hier richtet sich der Verordnungstext ausschließlich an die gesetzlichen Kassen.

„Der DAV steht in kontinuierlichem Kontakt mit dem GKV-Spitzenverband und arbeitet unter Hochdruck an einer konkreten Lösung für die 5-Euro-Abrechnung auf dem rosa Rezept“, so ein DAV-Sprecher. Das „Was“ und das „Wieviel“ seien bereits in der Verordnung eindeutig geklärt. „Der Botendienst wird in jedem Fall ab dem 22. April 2020 vergütet.“ Man erwarte vom GKV-Spitzenverband, dass dieser einer unkomplizierten und pragmatischen Abrechnungslösung in den nächsten Tagen zustimmen werde. Bis Donnerstag soll Klarheit herrschen.

Durch die vorübergehende Einführung eines Zuschlages, der je Lieferort unabhängig von der Anzahl der ausgelieferten Arzneimittel 5 Euro betrage, sollten Apotheken unterstützend für den erbrachten Botendienst vergütet werden, heißt es in der Begründung zur Verordnung. Durch die vorübergehende Einführung des Zuschlags solle das Infektionsrisiko für Versicherte, das beim Aufsuchen einer Apotheke bestehe, verringert werden. Patienten, deren Arzneimittel beim ersten Besuch in der Apotheke nicht vorrätig gewesen sei, könnten dieses nach Hause geliefert bekommen und vermieden einen erneuten Apothekenbesuch. Zudem könnten Patienten, die zu einer Risikogruppe gehörten, durch eine Versorgung mit Arzneimitteln im Wege des Botendienstes vor einer Infektion geschützt werden.

Durch den einmaligen Betrag in Höhe von 250 Euro sollten Apotheken bei der Anschaffung von beispielsweise Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel unterstützt werden, die notwendig sei, um Botendienste auch weiterhin anzubieten. Um sicherzustellen, dass jede Apotheke den Zuschlag erhalte, hätten die Vertragspartner das Nähere zur Aufbringung der Mittel und zu deren Verteilung zu vereinbaren, so die Begründung weiter.

 

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