40 Cent: BMG deckelt Spanne für Antigentests Lothar Klein, 10.11.2020 12:32 Uhr
Mit einer Verordnung deckelt Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) die Handelsspannen von Großhändlern und Apotheken bei der Abgabe von Sars-CoV-2-Antigentests. „Es werden einheitliche Festzuschläge für Großhandel, Apotheken und sonstige Leistungserbringer in Höhe von 40 Cent pro PoC-Antigen-Test zuzüglich Umsatzsteuer festgelegt“, so die Verordnung. Aufgrund der aktuellen Entwicklung sei die Preisregulierung erforderlich, begründet das Bundesgesundheitsministerium diesen Schritt.
Ziel dieser Zuschläge sei es, dass die POC-Antigen-Tests für die berechtigten Leistungserbringer ausreichend zur Verfügung stünden und diese von der Möglichkeit zur Testung im gebotenen Umfang Gebrauch machten. Aufgrund der aktuellen Packungsgrößen mit 20, 25 und mehr PoC-Antigen-Tests ergibt sich daraus laut BMG ein Festzuschlag von mindestens 8 Euro pro Packung mit 20 PoC-Antigen-Tests zuzüglich Umsatzsteuer. Der mit der Deckelung verbundene Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit sei unter Abwägung der mit der Verordnung verfolgten Ziele des Gesundheits- und Lebensschutzes gerechtfertigt.
Zudem diene die Festlegung der Zuschläge der Begrenzung der Ausgaben der Krankenkassen und solle so deren finanzielle Leistungsfähigkeit auch langfristig sichern. „Die Festlegung der Festzuschläge ist ein geeignetes Mittel um diese Ziele zu erreichen“, so die Verordnung: „Aufgrund der aktuellen Marktentwicklung ist die Preisregulierung auch erforderlich.“ Mangels Preisregulierung für PoC-Antigen-Tests beziehungsweise Medizinprodukte erfolge die Festsetzung der Höhe der Festzuschläge aufgrund des im Wesentlichen gleichen Vertriebsweges in Anlehnung an die in der Arzneimittelpreisverordnung geregelten Zuschläge.
Das Corona-Ausbruchsgeschehen entwickele sich weiterhin dynamisch, so das BMG. Die Gefahr einer Verstärkung des Infektionsgeschehens mit erheblichen Folgen für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und einer möglichen Überforderung des Gesundheitssystems bestünden unvermindert fort. Testungen seien von entscheidender Bedeutung für die Eindämmung von Corona-Infektionsketten und damit für die Verhinderung unkontrollierter Ausbruchsgeschehen.
Die Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 14. Oktober sieht vor, dass Leistungserbringer für selbst beschaffte PoC-Antigen-Tests eine Vergütung für die Sachkosten in Höhe der entstandenen Beschaffungskosten, aber höchstens sieben Euro je Test, erhalten. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die Leistungserbringer von der Möglichkeit zur Durchführung von PoC-Antigen-Tests Gebrauch machen und nicht aus finanziellen Gründen davon Abstand nehmen.
Es zeige sich aber, „dass auf dem Markt derzeit erheblich höhere Preise für PoC-Antigen-Tests verlangt werden, als nach der TestV erstattet werden“, so das BMG. Diese höheren Preise entstünden bei der Abgabe von PoC-Antigen-Tests „durch die auf dem Vertriebsweg erhobenen Zuschläge auf den Abgabepreis des Herstellers“. Das BMG weiter: „Zur Sicherstellung einer ausreichenden Verfügbarkeit und Durchführung von PoC-Antigen-Tests ist es daher erforderlich einheitliche Obergrenzen für die Zuschläge der einzelnen Vertriebsebenen festzulegen.“