Tarifabschluss

39 statt 40 Stunden: Gehaltsanpassung für Teilzeitkräfte?

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Berlin -

Adexa und Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) haben sich auf eine Kürzung der Wochenarbeitszeit geeinigt. Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ab August in Vollzeit 39 Stunden pro Woche – bislang waren es 40 Stunden. Das hat Folgen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte. Unter Umständen muss das Gehalt von Teilzeitkräften erhöht werden.

Ab dem 1. August sinkt die Wochenarbeitszeit auf 39 Stunden. Der Urlaubsanspruch steigt von 34 Tagen auf 35 Tage pro Jahr. Künftig erhalten Mitarbeitende mit mehr als vierjähriger Betriebszugehörigkeit einen zusätzlichen freien Tag; bislang gab es den Bonus nach fünfjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit. Der erhöhte Urlaubsanspruch gilt bereits für 2024. Die Verkürzung der Arbeitszeit hat Folgen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte.

Vollzeit

Arbeiten Angestellte in Vollzeit gibt es verschiedene Szeanrien:

  • wöchentliche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag entspricht Bundesrahmentarifvertrag (BRTV)
    • Die Arbeitszeit verkürzt sich automatisch auf 39 Stunden. Eine Anpassung des Arbeitsvertrages ist nicht nötig.
  • es besteht Tarifbindung
    • Sind Arbeitnehmer und Arbeitgeber tarifgebunden – Arbeitgeber Mitglied im ADA und Arbeitnehmer Mitglied der Adexa – ist der BRTV zwingend anzuwenden. Das bedeutet, dass sich die Arbeitszeit automatisch reduziert, auch wenn im Arbeitsvertrag kein Bezug auf den BRTV genommen ist. Angestellte müssen Arbeitgebende über die Mitgliedschaft in der Adexa informieren.
  • Hinweis auf BRTV fehlt im Arbeitsvertrag, es besteht keine Tarifbindung
    • Wurde lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden festgelegt, liegt eine einzelvertragliche Vereinbarung vor. Unter Umständen besteht Handlungsbedarf. Es gibt mehrere Möglichkeiten:
      • Arbeitszeit von 40 Stunden soll beibehalten werden: Angestellte haben Anspruch auf einen Ausgleich für eine Stunde Mehrarbeit wöchentlich. Der Ausgleich kann finanziell erfolgen. Dazu muss das Gehalt um 2,5 Prozent monatlich erhöht werden. Ein Zuschlag für Mehrarbeit nach § 8 BRTV fällt nicht an, da von Mehrarbeit erst die Rede sein kann, wenn die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten wird.
      • Werden Angestellte bereits mindestens 2,5 Prozent über dem geltenden Tarif bezahlt, kann die Arbeitszeit von 40 Stunden ohne Ausgleich beibehalten werden.
      • Ist im Arbeitsvertrag festgehalten, dass ein Gehalt in Höhe von x-Prozent oder der Summe y über Tarif gezahlt wird, muss dies bei einer Beibehaltung der Wochenarbeitszeit von 40 Stunden berücksichtigt werden und muss erhalten bleiben.
      • Möglich ist auch ein Ausgleich durch Freizeit. Angestellte erhalten eine bezahlte Freizeit von 4,33 Stunden pro Monat.
      • Wurde ein Jahresarbeitszeitkontovereinbart, kann die Mehrarbeit als Plusstunde eingetragen werden. Einen Zuschlag gibt es nicht.
  • Arbeitszeit soll auf 39 Stunden verkürzt werden
    • Der Arbeitsvertrag muss einvernehmlich angepasst werden. In diesem Fall obliegt es dem Inhaber, wie gekürzt wird – an einem Tag oder in mehreren Zeitabschnitten. Hierbei kann eine individuelle Festlegung für jeden einzelnen Mitarbeiter getroffen werden. Wurde die Lage der Arbeitszeit jedoch im Arbeitsvertrag vereinbart, müssen sich Arbeitgeber und -nehmer einigen.

Teilzeit

„Die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von Teilzeitkräften ändert sich durch die Arbeitszeitverkürzung nicht“, heißt es im Kommentar zum Tarifvertrag. „Bei der Vereinbarung einer von der regelmäßigen tariflichen Wochenarbeitszeit abweichenden Arbeitszeit handelt es sich um eine einzelvertragliche Vereinbarung, die durch die Verringerung der Wochenarbeitszeit im BRTV nicht berührt wird.“

Gehalt muss unter Umständen angepasst werden

Allerdings ist das Gehalt von Teilzeitkräften in einigen Fällen anzupassen. Bisher galt eine monatliche Arbeitszeit von 173 Stunden (40 Stunden x 4,33 Wochen), bei einer 39 Stunden-Woche ergibt sich eine reduzierte monatliche Arbeitszeit von 169 Stunden (39 Stunden x 4,33 Wochen).

Ein Beispiel: Bei einer vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden, errechnete sich das Gehalt bislang wie folgt: 15 x 4,33 (Wochen im Monat) = 65 Stunden im Monat. Das Gehalt beträgt 65/173 des monatlichen Gehaltes. Verringert sich die monatliche Arbeitszeit wird ein Gehalt in Höhe von 65/169 des monatlichen Gehaltes fällig.

Achtung, eine Erhöhung des Gehaltes ist nicht erforderlich, wenn das Gehalt trotz der Arbeitszeitreduzierung noch immer mindestens dem geltenden Tarifgehalt entspricht. Ist im Arbeitsvertrag vereinbart, dass das Gehalt in Höhe von x-Prozent oder der Summe y über Tarif erhält, muss angepasst und darauf geachtet werden, dass dies weiterhin der Fall ist.

Der neue Bundesrahmentarifvertrag gilt für das gesamte Bundesgebiet mit Ausnahme von Sachsen und Nordrhein.

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