Tarifabschluss

35 Urlaubstage: Fristen beachten, kürzen möglich

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Berlin -

Ab August haben Apothekenangestellte einen Urlaubstag mehr und können 35 freie Tage genießen. Doch die Freude währt nicht lang, denn Chef:innen dürfen die Urlaubstage kürzen. Außerdem gibt es Neuerungen bei der Genehmigung.

„Der Urlaub beträgt für alle Mitarbeiter 35 Werktage. Hierzu wird den Mitarbeitern nach vierjähriger ununterbrochener Betriebszugehörigkeit ein Zusatzurlaub von einem Werktag gewährt“, heißt es im neuen Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in § 11 Absatz 3 Erholungsurlaub.

Somit haben PTA, Apotheker:innen und Co. Anspruch auf einen freien Tag mehr und bekommen einen 36. Urlaubstag in diesem Jahr hinzu, wenn die vier Jahre Betriebszugehörigkeit zu Jahresbeginn bereits vollendet waren. Wird die erforderliche Dauer der Betriebszugehörigkeit erst im Laufe des Jahres erfüllt, gilt der extra freie Tag erst ab dem Folgejahr, heißt es im Kommentar zum neuen BRTV.

Urlaubsantrag: Nach vier Wochen automatisch angenommen

Die gewünschte freie Zeit muss weiterhin so schnell wie möglich beantragt werden und Chef:innen müssen nach wie vor innerhalb von vier Wochen auf den Antrag antworten. Neu ist allerdings, dass der Urlaubsantrag automatisch als angenommen gilt, wenn er nicht innerhalb der Frist genehmigt oder abgelehnt wurde.

Urlaub: Kürzen erlaubt

Der Urlaubsanspruch kann auch gekürzt werden. Grundlage sind die Zusatzabsätze 5b und 5c. Möglich ist eine Kürzung beispielsweise, wenn unbezahlter Urlaub genommen wird. Demnach reduzieren sich die freien Tage um jeweils 1/12 für jeden vollen Monat – 30 zusammenhängende Tage – unbezahlten Urlaubs. Auch bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als acht Monaten im Jahr wird der Urlaubsanspruch um 1/12 gemindert.

Voraussetzung für das Kürzen des Urlaubs ist jedoch, dass der gesetzliche Mindesturlaub von 24 Werktagen dadurch nicht unterschritten wird – mit Ausnahme der Kürzung in Elternzeit.

Urlaubsabgeltung: Auch bei Teilzeit

Eine Auszahlung von Urlaubstagen ist weiterhin nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich – laut Absatz 12 für maximal drei Tage, die jeweils mit 1/25 des monatlichen Bruttogehalts abzugelten sind. Für Teilzeitkräfte wurde dabei spezifiziert, dass die Abgeltung maximal für die Hälfte der Arbeitstage einer Woche erfolgen darf. Bei ihnen wird zudem jeder Urlaubstag mit dem Gehalt abgegolten, das dem Durchschnittsgehalt eines Arbeitstages entspricht. Gleiches gilt, wenn die Urlaubsabgeltung erfolgt, weil die verbliebenen freien Tage aufgrund einer Kündigung nicht mehr rechtzeitig genommen werden konnten.

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