Die Wettbewerbszentrale hat eine einstweilige Verfügung erwirkt, wonach easy-Apotheke den Versicherten die 2 Euro Eigenanteil bei der Abgabe von FFP2-Masken nicht erlassen darf. APOTHEKE ADHOC sprach mit Rechtsanwältin Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale über den Fall: Ist die Abgabe zusätzlicher Masken möglich und wie was ist mit den ausländischen Versandapotheken?
Die Wettbewerbszentale hat Köber zufolge viele Anfragen bekommen – von Apothekern und ihren Kammern und Verbänden. Deshalb wurde jetzt ein erstes Gerichtsverfahren zur Maskenabgabe angestrengt: „Wir wollen schlicht und einfach eine Klärung herbeiführen, an die sich dann alle Apotheker halten können“, so Köber im Videointerview.
Das LG Düsseldorf hat laut Köber in seiner Begründung, dass der Eigenanteil dazu diene, die gleichmäßige und ordnungsgemäße Verteilung der Masken zu gewährleisten. Da es laut Beschluss bei der Schutzmaskenverordnung eine Marktverhaltensregel handelt, können Verstöße geahndet werden.
Köber stellte aber auch klar, dass den Apotheken jetzt keine Massenabmahnungen drohen. Man werde zunächst abwarten, was das Oberlandegericht Düsseldorf in zweiter Instanz dazu sagt. „Diese Entscheidung wird natürlich eine gewisse Signalkraft haben für die gesamte Branche“, so Köber. Die aktuelle Entscheidung gilt derzeit nur zwischen der Wettbewerbszentrale und der easyApotheke Holding.
Wenn eine Apotheke den Eigenanteil kassiert, den Berechtigten aber zusätzliche Masken abgibt, liegt der Fall laut Köber anders: „Es geht um die Frage, ob es eine unzulässige Zuwendung ist.“ Sie selbst hat das bislang nicht so gesehen. Nach der aktuellen Entscheidung könnten die Gerichte aber auf Idee kommen, auch zusätzliche Masken als Verstoß zu werten. Immerhin sehe Schutzmaskenverordnung die Abgabe von sechs Masken vor. Vielleicht müsse auch diese Frage noch einmal gerichtlich geklärt werden – im Interesse der Apothekerschaft.
Es gibt unter Rechtsanwälten der Apotheker allerdings schon jetzt die Auffassung, dass der Beschluss des LG Düsseldorf keinen Bestand haben wird. Sie stützen sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus dem Jahr 2017, wonach Apotheken bei Blutzuckerteststreifen auf die Zuzahlung des Patienten verzichten dürfen. Und da es sich bei den Masken nicht um Medizinprodukte oder gar Arzneimittel handele, greife auch das Heilmittelwerbegesetz (HWG) hier nicht. Insofern dürften die Apotheken jedenfalls weitere Masken als Zugaben abgeben.
Sollte sich die Position des LG Düsseldorf durchsetzen, droht erneut eine Schieflage im Markt. Denn Angebote ausländischer Versandapotheken sind nur schwer angreifbar: „Ich kann natürlich auch eine einstweilige Verfügung gegen eine Apotheke mit Sitz in den Niederlanden erwirken, wie das mit der Zustellung klappt, ist wieder eine ganz andere Frage“, so Köber. Bei hartnäckigen Verstößen könne man es aber natürlich versuchen. Aber es sei leider ein generelles Problem der Rechtsverfolgung: „Trotz aller Rechtsharmonisierung komme ich schlecht an Unternehmen – oder hier Apotheken – im Ausland.“
Diese leidvolle Erfahrung musste vor Jahren die Apothekerkammer Nordrhein machen, als mehrere gegen DocMorris rechtskräftig ergangene Ordnungsgeldbeschlüsse in insgesamt siebenstelliger Höhe von der Versandapotheke schlicht ignoriert wurden und schließlich verjährten.
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